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Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
enthalten verschiedene allgemein gültige Vereinbarungen, die für alle
speziellen Vertragsbedingungen in gleicher Weise gelten und daher in
diesen nicht wiederholt werden.
Sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes vereinbart ist,
gelten die nachstehenden Vertragsbedingungen:
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1 Umfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen
sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer
schriftlich bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und
verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung
angegebenen Umfang. Änderungen und Sonderbedingungen gelten
nur dann, wenn sie vom Auftragnehmer und Auftraggeber
schriftlich festgelegt und firmenmäßig bestätigt werden.
Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das
gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte
Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.
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2
Listenpreisvorbehalt |
1. |
Ist ein
Listenpreisvorbehalt vereinbart, so kann der
Auftragnehmer einen bis zur Anlieferung erhöhten
Listenpreis fordern, wenn er ihn allgemein und stetig
erzielt. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er dies der
Wirtschaftskammer an seinem Sitz nachzuweisen; der
Auftraggeber trägt deren Kosten. |
2. |
Ermäßigt der
Auftragnehmer den Listenpreis, so wirkt dies auch
gegenüber dem Auftraggeber. |
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3
Zahlungen, Mehrwertsteuer |
1. |
Zahlungen
sind fällig: |
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a)
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der Kaufpreis mit Ende der
Funktionsprüfung und Rechnungsstellung,
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b)
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einmalige
Überlassungsvergütungen nach Abnahme und
Rechnungsstellung,
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c)
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monatliche
Überlassungsgebühren vierteljährlich zum Ersten
des zweiten Vierteljahresmonats mit
Rechnungsstellung,
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d)
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Instandhaltungs- und
Pflegevergütungen vierteljährlich zum Ersten des
zweiten Vierteljahresmonats mit Rechnungsstellung,
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e)
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laufende Zahlungen
vierteljährlich nachträglich mit
Rechnungsstellung,
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f)
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die Vergütung für sonstige
Leistungen nach Leistungserbringung und
Rechnungsstellung.
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2. |
Zusätzlich wird zu allen
Preisen die jeweils gültige Mehrwertsteuer berechnet. |
3. |
Die vom Auftragnehmer
gelegten Rechnungen sind spätestens 8 Tage ab
Fakturendatum netto ohne jeden Abzug und spesenfrei
zahlbar. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine
bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung
der vertraglich vereinbarten Leistung. Bei
Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro
Monat verrechnet. |
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4
Haftung des Auftragnehmers für Verletzung von
Schutzrechten |
1. |
Der Auftragnehmer steht
dafür ein, dass Kaufsachen oder Programme bzw.
Programmänderungen im Bereich der Republik Österreich
frei von Schutzrechten Dritter sind, die ihre Nutzung
einschränken. |
2. |
Der Auftraggeber kann die
Beseitigung von Schutzrechtsverletzungen entsprechend
den für die Instandsetzung gültigen Bedingungen
verlangen. |
3. |
Der Auftragnehmer
übernimmt die alleinige Haftung gegenüber denjenigen,
welche die Verletzung von Schutzrechten geltend machen. |
4. |
Der Auftraggeber hat dem
Auftragnehmer auf dessen Wunsch die Abwehr behaupteter
Schutzrechtsverletzungen soweit wie zulässig zu
überlassen. |
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5 Haftung
Die Haftung des Auftragnehmers für
verspätete Leistung bzw. Nichterfüllung und für Sach- und
Rechtsmängel einer Kaufsache über die in den Allgemeinen
Bedingungen festgelegten Ansprüche (Verzug, Instandsetzung)
hinaus wird soweit gesetzlich wirksam ausgeschlossen.
Im übrigen haftet der Auftragnehmer nur für
Schäden, die durch seine grobe Fahrlässigkeit oder seinen
Vorsatz verschuldet wurden. Ansprüche, die darüber
hinausgehen, insbesondere alle weiteren
Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht
ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
Die Haftung für die Vernichtung von Daten
beschränkt sich auf den Aufwand, der zu ihrer Rekonstruktion
erforderlich ist, wenn die Daten ordnungsgemäß gesichert
sind.
Das Produkthaftungsgesetz
findet bei Geschäften zwischen Vollkaufleuten keine Anwendung.
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6 Datenträger, Zubehör
Die vom Auftraggeber verwendeten
Datenträger und Zubehörteile müssen den Vereinbarungen
entsprechen. Der Auftragnehmer berät den Auftraggeber in
allen Fragen entsprechender Beschaffungen.
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7 Datenschutz, Geheimhaltung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet,
dafür zu sorgen, dass alle Personen, die von ihm mit der
Bearbeitung dieses Auftrages betraut sind, das
Datenschutzgesetz beachten und auch sonstige Informationen,
soweit sie nicht offenkundig sind, nicht an Dritte weitergeben
oder sonst verwerten.
Beide Parteien sind verpflichtet, alle im
Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von
Geschäftsgeheimnissen vertraulich zu behandeln.
Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht
für nicht geschützte Ideen, Konzeptionen, Erfahrungen und
sonstige Techniken, die sich aus Anlass der Vertragserfüllung
ergeben und sich ausschließlich auf die Datenverarbeitung
beziehen.
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8 Schlussbestimmungen
Soweit nicht anders vereinbart,
gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden
gesetzlichen Bestimmungen. Eine Anfechtung des Vertrages wegen
Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes ist
ausgeschlossen.
Sollte eine Bestimmung
des Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich,
anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahe
kommende wirksame Regelung zu treffen.
Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen
nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend
andere Bestimmungen vorsieht.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz
der beklagten Partei.
Allfällige sich aus dem gegenständlichen
Vertrag ergebende staatliche Abgaben oder Rechtsgebühren
gehen zu Lasten des Auftraggebers.
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Das Unternehmen |
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Vertragsbedingungen |
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Kauf von
EDV-Systemen |
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