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1
Leistung des Auftragnehmers |
1. |
Das Eigentum an den
Geräten geht mit der vollständigen Zahlung des
Kaufpreises auf den Auftraggeber über.
Die Gefahr geht mit Zugang der Erklärung der
Betriebsbereitschaft auf den Auftraggeber über (Punkt
3.3). |
2. |
Der Auftragnehmer räumt
dem Auftraggeber das nicht ausschließliche und nicht
übertragbare Recht zur Nutzung der überlassenen
Programme auf der gelieferten Zentraleinheit ein.
Der Auftraggeber kann das Nutzungsrecht nur zusammen mit
der Zentraleinheit an einen Dritten übertragen. Er hat
dem Dritten die Pflichten nach diesem Vertrag
aufzuerlegen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des
Auftragnehmers, die nur aus wichtigen Interessen des
Auftragnehmers heraus oder aufgrund besonderer
Vereinbarungen verweigert werden darf.
Der Auftraggeber ist berechtigt, das Nutzungsrecht von
dieser Zentraleinheit auf eine andere vom Auftragnehmer
gelieferte Zentraleinheit zu übertragen, auf der die
überlassene Fassung der Programme genutzt werden kann.
Können die Programme wegen Ausfalls der Zentraleinheit
oder aus anderen zwingenden Gründen zeitweise nicht auf
dieser Zentraleinheit genutzt werden, ist der
Auftraggeber berechtigt, die Programme vorübergehend
auf einem anderen System zu nutzen. |
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2 Kaufpreis
Der Kaufpreis ist das Entgelt für alle
Leistungen, die gemäß diesen Vertragsbedingungen stets zu
erbringen oder die in der Leistungsbeschreibung vereinbart
sind, ohne dass eine gesonderte Vergütung vorgesehen ist
(Punkte 3.2, 3.3, 7.1, 10.1, 11.1 , 11.2, 12.2 der Bedingungen
für den Kauf von EDV-Systemen sowie Punkt 6 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen).
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3
Anlieferung, Aufstellung und Betriebsbereitschaft |
1. |
Wird bei Vertragsabschluß
zunächst ein frühester beziehungsweise ein
voraussichtlicher sowie ein spätester Liefertermin
vereinbart, so ist rechtzeitig der endgültige
Liefertermin zu vereinbaren. Das gleiche gilt für den
Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft. |
2. |
Der Auftraggeber
verpflichtet sich, bis zum vorgesehenen
Anlieferungstermin die vereinbarten
Installationsvoraussetzungen zu schaffen. Auf Verlangen
teilt er dem Auftragnehmer rechtzeitig deren
Fertigstellung mit. Auf Wunsch berät der Auftragnehmer
den Auftraggeber bei der Durchführung der notwendigen
Maßnahmen in angemessenem und zumutbarem Umfang. |
3. |
Der Auftragnehmer liefert
die Kaufsache bis in die Aufstellungsräume des
Auftraggebers, versetzt sie in betriebsbereiten Zustand,
weist dieses nach und teilt es schriftlich mit. Er kann
vom Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung der
Betriebsbereitschaft verlangen. Auf Verlangen hat er die
Unterlagen über die durchgeführte erfolgreiche
Prüfung der Kaufsache in einer für den Auftraggeber
nachprüfbaren Form zur Verfügung zu stellen. |
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4
Allgemeines zur Vertragsstrafe, Kündigung, Rücktritt |
1. |
Die Vertragsstrafe beträgt
für jeden Tag, für den sie zu zahlen ist, 1/1500 des
Kaufpreises. |
2. |
Die Zahlungsverpflichtung
des Auftragnehmers ist in jedem einzelnen Fall auf 100
Tage beschränkt. |
3. |
Der Auftraggeber kann ein
außerordentliches Rücktrittsrecht für den ganzen
Vertrag oder für einen Teil ausüben. Bei dessen
Ausübung zahlt der Auftragnehmer Vertragsstrafe für
volle 100 Tage entsprechend dem Umfang des Rücktritts. |
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5 Verzug
Kommt der Auftragnehmer mit der
betriebsbereiten Überlassung der Kaufsache mehr als 30 Tage
in Verzug, so zahlt er für jeden Tag Vertragsstrafe.
Bei Teilverzug ist der Auftraggeber soweit zumutbar
verpflichtet, die gelieferten Einheiten zu nutzen (siehe Punkt
6.4). Der Auftragnehmer zahlt Vertragsstrafe in Höhe der
Nutzungseinschränkung der Kaufsache.
Der Auftragnehmer kann eine angemessene Nachfrist mit der
Erklärung setzen, dass er nach Ablauf dieser Frist vom
Vertrag zurücktreten wird. Tut er das nicht innerhalb von 14
Tagen nach Fristablauf, kann er erst nach Setzung einer
zweiten Nachfrist von mindestens gleicher Länge
zurücktreten.
Kommt der Auftraggeber mit der Erfüllung der vereinbarten
Installationsvoraussetzungen in Verzug, kann der Auftragnehmer
die Zahlung von 90 % des Kaufpreises verlangen, sobald sich
die Betriebsbereitschaft um mehr als 30 Tage verschiebt. Die
Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Abnahme (Punkt 6). Der
Auftragnehmer kann außerdem Ersatz der Kosten verlangen, die
ihm durch die Verschiebung der Lieferung entstehen.
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6
Abnahme |
1. |
Der Auftraggeber unterzieht
die Kaufsache nach Zugang der Erklärung der
Betriebsbereitschaft einer Funktionsprüfung. |
2. |
Die
Funktionsprüfung verlängert sich, bis |
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a)
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die Kaufsache die vereinbarten
Leistungen erbringt,
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b)
|
die vereinbarte
Mindestverfügbarkeit für einen Zeitraum erreicht
wird, welcher der vorgesehenen Dauer der
Funktionsprüfung entspricht.
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|
3. |
Verdreifacht sich die Dauer
der Funktionsprüfung, kann der Auftraggeber vom Vertrag
zurücktreten. |
4. |
Sind für einzelne
Einheiten der Kaufsache unterschiedliche Termine für
die Betriebsbereitschaft vereinbart, so beschränkt sich
die Funktionsprüfung jeweils auf die unter eine
Teillieferung fallenden Einheiten. Die Funktionsprüfung
für das Zusammenwirken aller Teillieferungen wird
zusammen mit der Funktionsprüfung für die letzte
Teillieferung durchgeführt.
Die Regelung gilt bei Teilverzug gemäß Punkt 5.2
entsprechend. |
5. |
Der Auftraggeber kann die
Verlängerung der Funktionsprüfung um diejenigen Tage
verlangen, an denen er die Funktionsprüfung nicht
sinnvoll durchführen konnte, ohne dass der Verkäufer
das zu vertreten hätte. |
|
|
7
Instandsetzung |
1. |
Die Gewährleistungsfrist
beträgt sechs Monate, beginnend mit der
Funktionsprüfung.
Treten bei vertragsgemäßer Nutzung Fehler auf, hat der
Auftragnehmer diese unverzüglich zu beseitigen
(Instandsetzung). Er hat Personal während der
vereinbarten Wartungsbereitschaft stets ausreichend zur
Verfügung zu haben. Ersatzteile hat er stets in
angemessener Entfernung vorzuhalten, auf jeden Fall in
Österreich. |
2. |
Vom dritten vorgesehenen
Nutzungstag an, an welchem die Kaufsache - beginnend mit
dem Zugang der Fehlermeldung beim Auftragnehmer - mehr
als zwölf Stunden nicht genutzt werden kann, zahlt der
Auftragnehmer für jeden weiteren vorgesehenen
Nutzungstag Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe entfällt
an denjenigen Tagen, an denen der Auftragnehmer die
Nichtbeseitigung der Fehler nicht zu vertreten hat. |
3. |
Wird die Nutzbarkeit der
Kaufsache nur eingeschränkt, ist Vertragsstrafe in
Höhe der Nutzungseinschränkung zu zahlen. |
4. |
Werden Fehler, die nach
Abschluss der Funktionsprüfung auftreten, während
einer Frist von 30 Tagen nicht so beseitigt, dass die
Kaufsache im wesentlichen vertragsgemäß genutzt werden
kann, kann der Auftraggeber vom Vertrag mit einer
Nachfrist von 14 Tagen zu jedem Zeitpunkt zurücktreten. |
5. |
Der Auftragnehmer hat auch
diejenigen Instandsetzungsarbeiten, zu denen er nach
Punkt 7.1 nicht verpflichtet ist, möglichst bald
durchzuführen. |
6. |
Der
Auftragnehmer kann eine Vergütung verlangen, |
|
a)
|
für
Instandsetzungsarbeiten nach Punkt 7.5 (siehe auch
Punkte 12.2 und 12.3), |
|
b)
|
soweit er
aufgrund einer Fehlermeldung tätig geworden ist,
ohne dass der Auftraggeber das Vorliegen eines
Fehler erwiesen hätte. |
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|
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8 Personalschulung, Dokumentation
Der
Auftragnehmer ist zu üblichen Schulungsbedingungen
verpflichtet, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Beginn der
Funktionsprüfung auf Verlangen des Auftraggebers das zur
Nutzung der Kaufsache notwendige Personal auszubilden und das
für die Ausbildung sowie für die Nutzung notwendige Material
in deutscher Sprache, bei Übersetzungen auch im Originaltext,
zu überlassen.
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  |
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9
Pflichten des Auftraggebers |
1. |
Der Auftraggeber trifft
zeitlich unbegrenzt Vorsorge, dass die ihm überlassenen
Programme und Programmunterlagen ohne Zustimmung des
Auftragnehmers Dritten nicht zugänglich werden.
Quellprogramme und die dazu gehörenden Unterlagen sind
besonders sorgfältig zu sichern. |
2. |
Der Auftraggeber ist
während der Gewährleistungsfrist verpflichtet, die
Bedienungsanweisungen des Auftragnehmers zu befolgen.
Er hat auftretende Fehler unverzüglich unter Angabe der
für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen
zu melden und den Auftragnehmer im Rahmen des Zumutbaren
bei der Beseitigung von Fehlern zu unterstützen. |
3. |
Für
Instandsetzungsarbeiten hat der Auftraggeber die
Kaufsache unverzüglich zur Verfügung zu stellen. |
4. |
Der
Auftraggeber führt Aufzeichnungen über |
|
Zeitpunkt
von Wartungsbeginn und -ende, |
|
Zeitpunkt
der Fehlermeldung, |
|
|
Technische
Auswirkung auf die Nutzbarkeit der Kaufsache. |
Die
Angaben sind vom Wartungspersonal des
Auftragnehmers zu unterschreiben. Bei Ansprüchen
aus Gewährleistung sind diese Angaben für beide
Seiten verbindlich.
Der Auftragnehmer kann verlangen, dass auch andere
Zeiten (zum Beispiel Einsatzzeiten) aufgezeichnet
werden. Der Auftraggeber hat diese Aufzeichnungen
in der vom Auftragnehmer gewünschten Form zu
führen und diesem auf Verlangen jederzeit zur
Verfügung zu stellen, wobei jedoch dem
Auftraggeber aus dieser Verpflichtung keine
unzumutbare Belastung erwachsen darf. |
|
5. |
Auf Verlangen stellt der
Auftraggeber dem Auftragnehmer, soweit für die Wartung
erforderlich, Raum zum Aufbewahren von Wartungsmaterial
und für den Aufenthalt von Wartungspersonal sowie
Strom, Wasser und Telefonverbindungen zur Verfügung. |
|
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10
Instandhaltung |
1. |
Der Auftragnehmer ist
berechtigt und verpflichtet, die erforderlichen
Instandhaltungsarbeiten bis zum Ende der
Gewährleistungsfrist regelmäßig durchzuführen. Die
Kosten hierfür sind durch den Kaufpreis abgegolten,
soweit die Instandhaltungsarbeiten während der normalen
Wartungszeiten des Auftragnehmers durchgeführt werden. |
2. |
Die einzelnen Termine
werden rechtzeitig vereinbart. |
3. |
Der Auftraggeber ist
berechtigt, Einsicht in die Wartungsanweisung für die
Wartungstechniker zu nehmen. |
|
|
11 Änderung der Kaufsache durch
den Auftragnehmer
|
1. |
Ändert der Auftragnehmer
von ihm vertriebene Produkte, so hat er den Auftraggeber
umfassend zu unterrichten, soweit die Kaufsache zu
diesen Produkten gehört. |
2. |
Will der Auftragnehmer
diese Änderungen auf die Kaufsache übertragen, so hat
er den Auftraggeber zur Übernahme aufzufordern. Der
Auftraggeber hat dies zuzulassen, wenn und sobald es ihm
zumutbar ist. Der Auftragnehmer nimmt die Übertragung
auf eigene Kosten vor.
Müssen beim Auftraggeber vorhandene Programme wegen der
Änderung der Kaufsache an diese angepasst werden, kann
der Auftraggeber verlangen, dass der Auftragnehmer dies
auf eigene Kosten tut oder dass er ihm die
Anpassungskosten erstattet. Er hat den für den
Auftragnehmer voraussichtlich günstigeren Weg zu
wählen.
Die Aufforderung ist erst dann umfassend, wenn der
Auftragnehmer sämtliche geplanten Änderungen der
Kaufsache mitgeteilt hat, die sich auf ihre Nutzung
auswirken, insbesondere auf das Zusammenwirken mit
Einheiten anderer Lieferanten. |
3. |
Die Wartungspflicht
erlischt drei Monate, nachdem die Übertragung der
Änderungen zumutbar ist. |
4. |
Wünscht nur der
Auftraggeber die Übertragung der Änderungen, so ist
der Auftragnehmer soweit zumutbar zur Übertragung gegen
gesonderte Vergütung verpflichtet. |
|
|
12 Änderung und Erweiterung der
Kaufsache durch den Auftraggeber
|
1. |
Der Auftraggeber ist
berechtigt, die Kaufsache auch während der
Gewährleistungsfrist zu ändern und sie zusammen mit
Einheiten anderer Lieferanten zu nutzen, wenn dadurch
die Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt sowie die
Wartung der Kaufsache oder die Durchführung einer vom
Auftragnehmer geplanten Änderung an ihr nicht
wesentlich erschwert werden. Der Auftraggeber hat dies
rechtzeitig anzuzeigen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Kaufsache auf
Kosten des Auftraggebers in angemessenem Umfang
daraufhin zu untersuchen, ob die Voraussetzungen nach
Abs. 1 vorliegen. Soweit die Voraussetzungen nicht
vorliegen, kann er verlangen, dass die Maßnahmen
rückgängig gemacht werden. |
2. |
Wird die Kaufsache zusammen
mit Einheiten anderer Lieferanten genutzt, wird die
Wartungspflicht des Auftragnehmers für die Kaufsache
nicht berührt. Er ist verpflichtet, sich auf Verlangen
des Auftraggebers an der Eingrenzung von Fehlern zu
beteiligen, soweit ihm das technisch möglich ist. Hat
er die Fehler nicht zu vertreten, kann er eine
Vergütung für seine Beteiligung verlangen. |
3. |
Erschweren Eingriffe in die
Kaufsache die Wartungsleistungen, kann der Auftragnehmer
seinen Mehraufwand in Rechnung stellen. Er braucht den
Mehraufwand nur glaubhaft zu machen. |
4. |
Hat der Auftraggeber
überlassene Programme geändert, kann der Auftragnehmer
verlangen, dass der Auftraggeber Störungen, die
wahrscheinlich durch diese Programme verursacht sind,
anhand ihrer nicht geänderten Fassung nachweist, soweit
dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist. |
5. |
Der Auftragnehmer ist
verpflichtet, diejenigen Einheiten, die er bei
Vertragsabschluß zu dem Typ der Kaufsache als
Erweiterungen anbietet, drei Jahre lang von der Abnahme
an anzubieten. |
|
|
13 Vereinbartes Zusammenwirken
|
1. |
Wird vereinbart, dass die
Kaufsache mit Einheiten anderer Lieferanten
zusammenwirken soll, so gilt bei mangelndem
Zusammenwirken Punkt 7 mit der Maßgabe, dass
hinsichtlich der Vertragsstrafe der Auftragnehmer den
Auftraggeber so zu stellen hat, als ob er das gesamte
System verkauft hätte. |
2. |
Änderungen, die der
Auftragnehmer nachträglich an der Kaufsache vornimmt,
dürfen das Zusammenwirken nicht beeinträchtigen. |
|
|
14 Umsetzungen der Kaufsache
|
1. |
Eine Umsetzung der
Kaufsache innerhalb der Republik Österreich ist
zulässig. Soweit sie nach Bauart und Konstruktion der
Kaufsache ohne technischen Aufwand durchgeführt werden
kann, bedarf sie lediglich der rechtzeitigen Anzeige.
Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt und
verpflichtet, die Umsetzung durchzuführen. Punkt 12.3
gilt entsprechend. |
2. |
Der Auftraggeber ist im
Falle der Beendigung des Nutzungsrechtes verpflichtet,
sämtliche Kopien der überlassenen Programme sowie alle
Programmunterlagen zu vernichten. Er teilt dies dem
Auftragnehmer spätestens 14 Tage nach Beendigung des
Nutzungsrechts mit. Der Auftraggeber ist berechtigt,
eine Kopie sowie die dazu gehörenden Unterlagen für
Prüf- und Archivzwecke zu behalten. |
|
|
15 Weitergabe der Kaufsache
Sofern
für die Kaufsache Außenhandelsbeschränkungen bestehen, ist
der Auftraggeber verpflichtet, die für die Wiederausfuhr, die
Weitergabe an andere Inlandsabnehmer sowie für die
Verschrottung der Kaufsache vom Bundesministerium für
Wirtschaftliche Angelegenheiten festgelegten Verpflichtungen
rechtsverbindlich zu übernehmen und eine entsprechende
Verpflichtungserklärung dem Auftragnehmer gegenüber
abzugeben.
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16 Spätere Wartung der Kaufsache
|
1. |
Der Auftragnehmer ist
verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers die
Kaufsache nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zu
warten. Einem derartigen Wartungsvertrag werden die
Vertragsbedingungen für die Wartung von EDV-Systemen
und für die Pflege von Programmen zugrundegelegt. |
2. |
Der Auftragnehmer ist
verpflichtet, Material und Personal für die Wartung
sieben Jahre lang von der Abnahme an vorzuhalten. |
3. |
Der Auftraggeber kann auch
später noch die Übernahme der Wartung verlangen. In
diesem Fall kann der Auftragnehmer die Kaufsache auf
Kosten des Auftragnehmers auf ihren Zustand untersuchen
und die Übernahme der Wartung von der Überholung der
Kaufsache auf Kosten des Auftraggebers abhängig machen. |
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