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Allgemeine Vertragsbedingungen
Kauf von EDV-Systemen

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AGB
Sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes vereinbart ist, gelten für den Kauf von EDV-Systemen neben den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die nachstehenden Vertragsbedingungen:
1 Leistung des Auftragnehmers
1. Das Eigentum an den Geräten geht mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises auf den Auftraggeber über.
Die Gefahr geht mit Zugang der Erklärung der Betriebsbereitschaft auf den Auftraggeber über (Punkt 3.3).
2. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht zur Nutzung der überlassenen Programme auf der gelieferten Zentraleinheit ein.
Der Auftraggeber kann das Nutzungsrecht nur zusammen mit der Zentraleinheit an einen Dritten übertragen. Er hat dem Dritten die Pflichten nach diesem Vertrag aufzuerlegen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers, die nur aus wichtigen Interessen des Auftragnehmers heraus oder aufgrund besonderer Vereinbarungen verweigert werden darf.
Der Auftraggeber ist berechtigt, das Nutzungsrecht von dieser Zentraleinheit auf eine andere vom Auftragnehmer gelieferte Zentraleinheit zu übertragen, auf der die überlassene Fassung der Programme genutzt werden kann.

Können die Programme wegen Ausfalls der Zentraleinheit oder aus anderen zwingenden Gründen zeitweise nicht auf dieser Zentraleinheit genutzt werden, ist der Auftraggeber berechtigt, die Programme vorübergehend auf einem anderen System zu nutzen.

2 Kaufpreis
Der Kaufpreis ist das Entgelt für alle Leistungen, die gemäß diesen Vertragsbedingungen stets zu erbringen oder die in der Leistungsbeschreibung vereinbart sind, ohne dass eine gesonderte Vergütung vorgesehen ist (Punkte 3.2, 3.3, 7.1, 10.1, 11.1 , 11.2, 12.2 der Bedingungen für den Kauf von EDV-Systemen sowie Punkt 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen).

3 Anlieferung, Aufstellung und Betriebsbereitschaft
1. Wird bei Vertragsabschluß zunächst ein frühester beziehungsweise ein voraussichtlicher sowie ein spätester Liefertermin vereinbart, so ist rechtzeitig der endgültige Liefertermin zu vereinbaren. Das gleiche gilt für den Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bis zum vorgesehenen Anlieferungstermin die vereinbarten Installationsvoraussetzungen zu schaffen. Auf Verlangen teilt er dem Auftragnehmer rechtzeitig deren Fertigstellung mit. Auf Wunsch berät der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Durchführung der notwendigen Maßnahmen in angemessenem und zumutbarem Umfang.
3. Der Auftragnehmer liefert die Kaufsache bis in die Aufstellungsräume des Auftraggebers, versetzt sie in betriebsbereiten Zustand, weist dieses nach und teilt es schriftlich mit. Er kann vom Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung der Betriebsbereitschaft verlangen. Auf Verlangen hat er die Unterlagen über die durchgeführte erfolgreiche Prüfung der Kaufsache in einer für den Auftraggeber nachprüfbaren Form zur Verfügung zu stellen.
4 Allgemeines zur Vertragsstrafe, Kündigung, Rücktritt
1. Die Vertragsstrafe beträgt für jeden Tag, für den sie zu zahlen ist, 1/1500 des Kaufpreises.
2. Die Zahlungsverpflichtung des Auftragnehmers ist in jedem einzelnen Fall auf 100 Tage beschränkt.
3. Der Auftraggeber kann ein außerordentliches Rücktrittsrecht für den ganzen Vertrag oder für einen Teil ausüben. Bei dessen Ausübung zahlt der Auftragnehmer Vertragsstrafe für volle 100 Tage entsprechend dem Umfang des Rücktritts.

5 Verzug
Kommt der Auftragnehmer mit der betriebsbereiten Überlassung der Kaufsache mehr als 30 Tage in Verzug, so zahlt er für jeden Tag Vertragsstrafe.

Bei Teilverzug ist der Auftraggeber soweit zumutbar verpflichtet, die gelieferten Einheiten zu nutzen (siehe Punkt 6.4). Der Auftragnehmer zahlt Vertragsstrafe in Höhe der Nutzungseinschränkung der Kaufsache.

Der Auftragnehmer kann eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung setzen, dass er nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten wird. Tut er das nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fristablauf, kann er erst nach Setzung einer zweiten Nachfrist von mindestens gleicher Länge zurücktreten.

Kommt der Auftraggeber mit der Erfüllung der vereinbarten Installationsvoraussetzungen in Verzug, kann der Auftragnehmer die Zahlung von 90 % des Kaufpreises verlangen, sobald sich die Betriebsbereitschaft um mehr als 30 Tage verschiebt. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Abnahme (Punkt 6). Der Auftragnehmer kann außerdem Ersatz der Kosten verlangen, die ihm durch die Verschiebung der Lieferung entstehen.

6 Abnahme
1. Der Auftraggeber unterzieht die Kaufsache nach Zugang der Erklärung der Betriebsbereitschaft einer Funktionsprüfung.
2.
Die Funktionsprüfung verlängert sich, bis

a)

die Kaufsache die vereinbarten Leistungen erbringt,

b)

die vereinbarte Mindestverfügbarkeit für einen Zeitraum erreicht wird, welcher der vorgesehenen Dauer der Funktionsprüfung entspricht.

3. Verdreifacht sich die Dauer der Funktionsprüfung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
4. Sind für einzelne Einheiten der Kaufsache unterschiedliche Termine für die Betriebsbereitschaft vereinbart, so beschränkt sich die Funktionsprüfung jeweils auf die unter eine Teillieferung fallenden Einheiten. Die Funktionsprüfung für das Zusammenwirken aller Teillieferungen wird zusammen mit der Funktionsprüfung für die letzte Teillieferung durchgeführt.

Die Regelung gilt bei Teilverzug gemäß Punkt 5.2 entsprechend.
5. Der Auftraggeber kann die Verlängerung der Funktionsprüfung um diejenigen Tage verlangen, an denen er die Funktionsprüfung nicht sinnvoll durchführen konnte, ohne dass der Verkäufer das zu vertreten hätte.
7 Instandsetzung
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, beginnend mit der Funktionsprüfung.

Treten bei vertragsgemäßer Nutzung Fehler auf, hat der Auftragnehmer diese unverzüglich zu beseitigen (Instandsetzung). Er hat Personal während der vereinbarten Wartungsbereitschaft stets ausreichend zur Verfügung zu haben. Ersatzteile hat er stets in angemessener Entfernung vorzuhalten, auf jeden Fall in Österreich.
2. Vom dritten vorgesehenen Nutzungstag an, an welchem die Kaufsache - beginnend mit dem Zugang der Fehlermeldung beim Auftragnehmer - mehr als zwölf Stunden nicht genutzt werden kann, zahlt der Auftragnehmer für jeden weiteren vorgesehenen Nutzungstag Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe entfällt an denjenigen Tagen, an denen der Auftragnehmer die Nichtbeseitigung der Fehler nicht zu vertreten hat.
3. Wird die Nutzbarkeit der Kaufsache nur eingeschränkt, ist Vertragsstrafe in Höhe der Nutzungseinschränkung zu zahlen.
4. Werden Fehler, die nach Abschluss der Funktionsprüfung auftreten, während einer Frist von 30 Tagen nicht so beseitigt, dass die Kaufsache im wesentlichen vertragsgemäß genutzt werden kann, kann der Auftraggeber vom Vertrag mit einer Nachfrist von 14 Tagen zu jedem Zeitpunkt zurücktreten.
5. Der Auftragnehmer hat auch diejenigen Instandsetzungsarbeiten, zu denen er nach Punkt 7.1 nicht verpflichtet ist, möglichst bald durchzuführen.
6.
Der Auftragnehmer kann eine Vergütung verlangen,

a)

für Instandsetzungsarbeiten nach Punkt 7.5 (siehe auch Punkte 12.2 und 12.3),

b)

soweit er aufgrund einer Fehlermeldung tätig geworden ist, ohne dass der Auftraggeber das Vorliegen eines Fehler erwiesen hätte.

8 Personalschulung, Dokumentation
Der Auftragnehmer ist zu üblichen Schulungsbedingungen verpflichtet, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Beginn der Funktionsprüfung auf Verlangen des Auftraggebers das zur Nutzung der Kaufsache notwendige Personal auszubilden und das für die Ausbildung sowie für die Nutzung notwendige Material in deutscher Sprache, bei Übersetzungen auch im Originaltext, zu überlassen.

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9 Pflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber trifft zeitlich unbegrenzt Vorsorge, dass die ihm überlassenen Programme und Programmunterlagen ohne Zustimmung des Auftragnehmers Dritten nicht zugänglich werden. Quellprogramme und die dazu gehörenden Unterlagen sind besonders sorgfältig zu sichern.
2. Der Auftraggeber ist während der Gewährleistungsfrist verpflichtet, die Bedienungsanweisungen des Auftragnehmers zu befolgen.
Er hat auftretende Fehler unverzüglich unter Angabe der für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen zu melden und den Auftragnehmer im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Fehlern zu unterstützen.
3. Für Instandsetzungsarbeiten hat der Auftraggeber die Kaufsache unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
4.
Der Auftraggeber führt Aufzeichnungen über

Zeitpunkt von Wartungsbeginn und -ende,

Zeitpunkt der Fehlermeldung,
Technische Auswirkung auf die Nutzbarkeit der Kaufsache.
Die Angaben sind vom Wartungspersonal des Auftragnehmers zu unterschreiben. Bei Ansprüchen aus Gewährleistung sind diese Angaben für beide Seiten verbindlich.
Der Auftragnehmer kann verlangen, dass auch andere Zeiten (zum Beispiel Einsatzzeiten) aufgezeichnet werden. Der Auftraggeber hat diese Aufzeichnungen in der vom Auftragnehmer gewünschten Form zu führen und diesem auf Verlangen jederzeit zur Verfügung zu stellen, wobei jedoch dem Auftraggeber aus dieser Verpflichtung keine unzumutbare Belastung erwachsen darf.
5. Auf Verlangen stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer, soweit für die Wartung erforderlich, Raum zum Aufbewahren von Wartungsmaterial und für den Aufenthalt von Wartungspersonal sowie Strom, Wasser und Telefonverbindungen zur Verfügung.
10 Instandhaltung
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten bis zum Ende der Gewährleistungsfrist regelmäßig durchzuführen. Die Kosten hierfür sind durch den Kaufpreis abgegolten, soweit die Instandhaltungsarbeiten während der normalen Wartungszeiten des Auftragnehmers durchgeführt werden.
2. Die einzelnen Termine werden rechtzeitig vereinbart.
3. Der Auftraggeber ist berechtigt, Einsicht in die Wartungsanweisung für die Wartungstechniker zu nehmen.

11 Änderung der Kaufsache durch den Auftragnehmer

1. Ändert der Auftragnehmer von ihm vertriebene Produkte, so hat er den Auftraggeber umfassend zu unterrichten, soweit die Kaufsache zu diesen Produkten gehört.
2. Will der Auftragnehmer diese Änderungen auf die Kaufsache übertragen, so hat er den Auftraggeber zur Übernahme aufzufordern. Der Auftraggeber hat dies zuzulassen, wenn und sobald es ihm zumutbar ist. Der Auftragnehmer nimmt die Übertragung auf eigene Kosten vor.

Müssen beim Auftraggeber vorhandene Programme wegen der Änderung der Kaufsache an diese angepasst werden, kann der Auftraggeber verlangen, dass der Auftragnehmer dies auf eigene Kosten tut oder dass er ihm die Anpassungskosten erstattet. Er hat den für den Auftragnehmer voraussichtlich günstigeren Weg zu wählen.

Die Aufforderung ist erst dann umfassend, wenn der Auftragnehmer sämtliche geplanten Änderungen der Kaufsache mitgeteilt hat, die sich auf ihre Nutzung auswirken, insbesondere auf das Zusammenwirken mit Einheiten anderer Lieferanten.
3. Die Wartungspflicht erlischt drei Monate, nachdem die Übertragung der Änderungen zumutbar ist.
4. Wünscht nur der Auftraggeber die Übertragung der Änderungen, so ist der Auftragnehmer soweit zumutbar zur Übertragung gegen gesonderte Vergütung verpflichtet.

12 Änderung und Erweiterung der Kaufsache durch den Auftraggeber

1. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Kaufsache auch während der Gewährleistungsfrist zu ändern und sie zusammen mit Einheiten anderer Lieferanten zu nutzen, wenn dadurch die Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt sowie die Wartung der Kaufsache oder die Durchführung einer vom Auftragnehmer geplanten Änderung an ihr nicht wesentlich erschwert werden. Der Auftraggeber hat dies rechtzeitig anzuzeigen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Kaufsache auf Kosten des Auftraggebers in angemessenem Umfang daraufhin zu untersuchen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen. Soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, kann er verlangen, dass die Maßnahmen rückgängig gemacht werden.
2. Wird die Kaufsache zusammen mit Einheiten anderer Lieferanten genutzt, wird die Wartungspflicht des Auftragnehmers für die Kaufsache nicht berührt. Er ist verpflichtet, sich auf Verlangen des Auftraggebers an der Eingrenzung von Fehlern zu beteiligen, soweit ihm das technisch möglich ist. Hat er die Fehler nicht zu vertreten, kann er eine Vergütung für seine Beteiligung verlangen.
3. Erschweren Eingriffe in die Kaufsache die Wartungsleistungen, kann der Auftragnehmer seinen Mehraufwand in Rechnung stellen. Er braucht den Mehraufwand nur glaubhaft zu machen.
4. Hat der Auftraggeber überlassene Programme geändert, kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber Störungen, die wahrscheinlich durch diese Programme verursacht sind, anhand ihrer nicht geänderten Fassung nachweist, soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist.
5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diejenigen Einheiten, die er bei Vertragsabschluß zu dem Typ der Kaufsache als Erweiterungen anbietet, drei Jahre lang von der Abnahme an anzubieten.

13 Vereinbartes Zusammenwirken

1. Wird vereinbart, dass die Kaufsache mit Einheiten anderer Lieferanten zusammenwirken soll, so gilt bei mangelndem Zusammenwirken Punkt 7 mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Vertragsstrafe der Auftragnehmer den Auftraggeber so zu stellen hat, als ob er das gesamte System verkauft hätte.
2. Änderungen, die der Auftragnehmer nachträglich an der Kaufsache vornimmt, dürfen das Zusammenwirken nicht beeinträchtigen.

14 Umsetzungen der Kaufsache

1. Eine Umsetzung der Kaufsache innerhalb der Republik Österreich ist zulässig. Soweit sie nach Bauart und Konstruktion der Kaufsache ohne technischen Aufwand durchgeführt werden kann, bedarf sie lediglich der rechtzeitigen Anzeige. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, die Umsetzung durchzuführen. Punkt 12.3 gilt entsprechend.
2. Der Auftraggeber ist im Falle der Beendigung des Nutzungsrechtes verpflichtet, sämtliche Kopien der überlassenen Programme sowie alle Programmunterlagen zu vernichten. Er teilt dies dem Auftragnehmer spätestens 14 Tage nach Beendigung des Nutzungsrechts mit. Der Auftraggeber ist berechtigt, eine Kopie sowie die dazu gehörenden Unterlagen für Prüf- und Archivzwecke zu behalten.

15 Weitergabe der Kaufsache
Sofern für die Kaufsache Außenhandelsbeschränkungen bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Wiederausfuhr, die Weitergabe an andere Inlandsabnehmer sowie für die Verschrottung der Kaufsache vom Bundesministerium für Wirtschaftliche Angelegenheiten festgelegten Verpflichtungen rechtsverbindlich zu übernehmen und eine entsprechende Verpflichtungserklärung dem Auftragnehmer gegenüber abzugeben.

16 Spätere Wartung der Kaufsache

1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers die Kaufsache nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zu warten. Einem derartigen Wartungsvertrag werden die Vertragsbedingungen für die Wartung von EDV-Systemen und für die Pflege von Programmen zugrundegelegt.
2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Material und Personal für die Wartung sieben Jahre lang von der Abnahme an vorzuhalten.
3. Der Auftraggeber kann auch später noch die Übernahme der Wartung verlangen. In diesem Fall kann der Auftragnehmer die Kaufsache auf Kosten des Auftragnehmers auf ihren Zustand untersuchen und die Übernahme der Wartung von der Überholung der Kaufsache auf Kosten des Auftraggebers abhängig machen.
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