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Sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes vereinbart ist,
gelten für die Pflege von Standardprogrammen neben den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen die nachstehenden Vertragsbedingungen:
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1 Leistung des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer hat die Programme zu pflegen
(Punkt 4 und 5).
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2 Vergütung
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1. |
Die Pflegevergütung ist
das Entgelt für die Pflege der Programme sowie
diejenigen Leistungen, die gemäß diesen
Vertragsbedingungen stets zu erbringen oder die in der
Leistungsbeschreibung ohne gesonderte Vergütung
vereinbart sind. |
2. |
Nicht
durch die Vergütung abgedeckt sind |
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a)
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Änderungen der Programme auf
Wunsch des Auftraggebers,
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b)
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die organisatorische Einführung
neuer Versionen durch den Auftragnehmer,
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c)
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die programmtechnische Anpassung
neuer Versionen durch den Auftragnehmer, wenn die
beim Auftraggeber eingesetzte Version nicht vom
Auftragnehmer angeboten wird,
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d)
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die Installation neuer Programme
oder zusätzlicher Funktionen, die in der
Betreuungsvereinbarung nicht angeführt sind.
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3. |
Die Pflegevergütung ist
vierteljährlich zu Beginn des zweiten Monats in jedem
Quartal fällig. Für Software im Bereich des
Personalwesens ist die jährliche Pflegevergütung zu
Jahresbeginn fällig.
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet
eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der
vertraglich vereinbarten Leistung. |
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3 Vertragsdauer
Dieses Abkommen gilt vom Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses bis zum darauf folgenden Geschäftsjahresende
des Auftragnehmers und kann in der Folge durch entsprechenden
Auftrag des Auftraggebers für ein weiteres Jahr abgeschlossen
werden. Eine ausdrückliche Kündigung ist bei Nichtverlängerung
der Pflegevereinbarung somit nicht erforderlich.
Auf Wunsch des Auftragnehmers kann eine
Mindestvertragsdauer für die Programmpflege festgelegt
werden.
Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit, sofern
der Auftraggeber trotz Setzung einer mindest achttägigen
Nachfrist mit Leistungen in Verzug ist, ohne weitere
Nachfristsetzung das Abkommen für aufgelöst zu erklären.
Dieses Recht besteht für den Auftragnehmer auch dann, wenn über
den Auftraggeber bzw. über dessen Vermögen ein gerichtliches
Insolvenzverfahren eröffnet wird, oder wenn er versucht,
einen außergerichtlichen Vergleich mit seinen Gläubigern zu
finden. |
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4 Fehlerbeseitigung
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1. |
Treten bei vertragsgemäßer Nutzung
Fehler auf, hat der Auftragnehmer diese unverzüglich zu
beseitigen. Nach Durchführung der Arbeiten hat der
Auftragnehmer die Fehlerfreiheit der Programme anhand
der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Testfälle
darzulegen. Der Auftragnehmer hat gegebenenfalls die
Programmdokumentation zu berichtigen.
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2. |
Der Auftraggeber kann eine
angemessene Frist für die Beseitigung der Fehler
setzen. Verstreicht sie nutzlos, hat der Auftragnehmer für
jeden Tag bis zur Fehlerbeseitigung Vertragsstrafe zu
zahlen. Die Vertragsstrafe beträgt je Tag 1/15 der
monatlichen Pflegevergütung. Bei Fehlern, welche die
Nutzung der Programme nicht ausschließen, verringert
sich die Vertragsstrafe auf die Hälfte. Voraussetzung für
den Fristbeginn ist, dass der Auftraggeber beschreibt,
wie Fehler sich bemerkbar machen und wie sie sich
auswirken und dass er die als erforderlich vereinbarten
Unterlagen zur Verfügung hält. |
3. |
Werden Fehler während
einer Frist von 30 Tagen nicht so beseitigt, dass die
Programme im wesentlichen vertragsgemäß genutzt werden
können, kann der Auftraggeber mit einer Ankündigungsfrist
von 14 Tagen den Vertrag kündigen. |
4. |
Der
Auftragnehmer kann eine Vergütung verlangen |
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a)
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soweit er aufgrund einer
Fehlermeldung tätig geworden ist, ohne dass der
Auftraggeber das Vorliegen eines Fehlers erwiesen
hätte,
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b)
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soweit er Fehler beseitigt hat,
die nicht unter die Gewährleistung fallen (siehe
Punkt 6.3),
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c)
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soweit die Fehlerbeseitigung
durch Änderungen gemäß Punkt 6.3 erschwert
worden ist. Er braucht den Mehraufwand nur
glaubhaft zu machen.
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5
Änderungen der Programme durch den Auftragnehmer |
1. |
Ändert der Auftragnehmer die
Originalfassung der Programme, hat er den Auftraggeber
umfassend, d. h. über sämtliche Änderungen, die sich
auf die Nutzung der Programme auswirken, zu
unterrichten.
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2. |
Will der Auftragnehmer die
Änderungen auf die Fassung der Programme beim
Auftraggeber übertragen, hat er den Auftraggeber
aufzufordern, dieses zuzulassen. Der Auftraggeber hat
dies zuzulassen, wenn und sobald es ihm zumutbar ist.
Der Auftragnehmer nimmt die Übertragung auf eigene
Kosten vor.
Müssen beim Auftraggeber vorhandene Programme deswegen
angepasst werden, kann der Auftraggeber verlangen, dass
der Auftragnehmer dies auf eigene Kosten tut oder ihm
die Kosten der Anpassung erstattet. Er hat den für den
Auftragnehmer voraussichtlich günstigeren Weg zu wählen. |
3. |
Die Pflicht zur
Fehlerbeseitigung erlischt sechs Monate nachdem die Übertragung
der Änderungen zumutbar ist.
Die Pflicht zur Fehlerbeseitigung erlischt in jedem Fall
zwei Jahre nach Aufforderung zur Übernahme. Der
Auftragnehmer bestimmt den Umfang des Erlöschens. Die
Vergütung ermäßigt sich entsprechend der Entlastung
des Auftragnehmers. |
4. |
Der Auftraggeber kann
verlangen, dass der Auftragnehmer ihm alle Änderungen
der Originalfassung ohne gesonderte Vergütung zur Verfügung
stellt. Dies gilt nicht für Ergänzungen, für die der
Auftragnehmer allgemein eine gesonderte Vergütung
verlangt. |
5. |
Der Auftragnehmer ist
verpflichtet, die Programme stets rechtzeitig an geänderte
Rechtsvorschriften anzupassen. |
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6
Änderungen der Programme durch den Auftraggeber |
1. |
Der Auftraggeber ist berechtigt, die
Programme zu ändern. Änderungen durch Dritte bedürfen
der Zustimmung des Auftragnehmers. Sie gilt als erteilt,
wenn die Änderungen über die von ihm vorgegebenen
Schnittstellen vorgenommen werden. Sie ist zu erteilen,
wenn die Änderungen der Anpassung der Programme an geänderte
EDV-technische Einsatzvoraussetzungen dienen. Der
Auftragnehmer kann verlangen, dass die Anpassung ihm
gegen gesonderte Vergütung übertragen wird.
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2. |
Der Auftragnehmer ist bei
Änderungen gemäß Punkt 6.1, dritter Satz,
verpflichtet, Quellprogramme einschließlich der zu
ihnen gehörenden Unterlagen soweit erforderlich zu überlassen,
wenn er die Änderungen nicht gemäß Punkt 6.1 übernimmt. |
3. |
Die Pflicht zur
Fehlerbeseitigung nach Punkt 4 gilt nicht für Fehler,
die der Auftraggeber verursacht hat. Der Auftragnehmer
ist verpflichtet, sich um die Beseitigung solcher Fehler
zu bemühen (siehe auch Punkt 4.4).
Der Auftragnehmer kann verlangen, dass der Auftraggeber
Fehler anhand der nicht geänderten Fassung nachweist,
soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist.
Die Pflichten des Auftragnehmers sind anzupassen, wenn
sich ihre Erfüllung durch die Änderungen wesentlich
erschwert. |
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7 Pflichten des Auftraggebers
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1. |
Der Auftraggeber trifft zeitlich
unbegrenzt Vorsorge, dass die ihm überlassenen
Programme und Programmunterlagen ohne Zustimmung des
Auftragnehmers Dritten nicht zugänglich werden.
Quellprogramme und die dazu gehörenden Unterlagen sind
besonders sorgfältig zu sichern.
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2. |
Der Auftraggeber ist
verpflichtet, die Bedienungsanweisungen des
Auftragnehmers zu befolgen.
Er hat im Rahmen des Zumutbaren den Auftragnehmer bei
der Beseitigung von Fehlern zu unterstützen. |
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Das Unternehmen |
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Vertragsbedingungen |
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