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Allgemeine Vertragsbedingungen
Instandhaltung von EDV-Anlagen

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Sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes vereinbart ist, gelten für die Instandhaltung von EDV-Anlagen neben den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die nachstehenden Vertragsbedingungen:

1 Leistungsumfang
Der Auftragnehmer hat die zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft notwendige Instandhaltung und Instandsetzung der Wartungssache (Geräte, insbesondere Zentraleinheit) durchzuführen.
Der Abschluss eines Instandhaltungsvertrages setzt voraus, dass sich die vertragsgegenständliche Anlage in einem einwandfreien Zustand befindet. Eine gebrauchte Anlage kann erst nach einer kostenpflichtigen Inspektion bzw. Überholung in einen Instandhaltungsvertrag einbezogen werden.
Die Wartung und Reparatur der vertragsgegenständlichen Anlagen bzw. Maschinen durch den Auftragnehmer erfolgen nach Möglichkeit am Standort der Anlage bzw. Maschine nach den Vorschriften des Herstellerwerkes. Die Arbeiten werden in der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers durchgeführt. Erfolgt der Technikereinsatz außerhalb der normalen Arbeitszeit auf Wunsch des Auftraggebers, werden die Mehrkosten gesondert verrechnet. Die Auswahl der jeweils zum Auftraggeber entsandten Techniker obliegt dem Auftragnehmer.

Der Wartungs- und Reparaturdienst umfasst:

1. Durchführung aller vorbeugenden Wartungsarbeiten (Reinigung, Inspektion und eventuelle Reparaturen), die bei normaler Benutzung für die Funktionsbereitschaft der vertragsgegenständlichen Anlage bzw. Maschinen erforderlich sind. Diese Wartungsarbeiten können auch im Zuge der anfallenden Kundendienstbesuche durchgeführt werden.
2. Behebung von Maschinenstörungen sowie die Durchführung anfallender Reparaturen, die sich im Laufe der normalen Benutzung der Anlagen bzw. Maschinen ergeben.
3. Den Austausch schadhaft gewordener Teile der Anlagen bzw. Maschinen, die der normalen Abnutzung unterliegen. Die ausgetauschten Teile gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über.
4.

Austausch von reparaturbedürftigen mechanischen oder elektronischen Baugruppen, Elektronikplatten oder Ähnlichem zum Zwecke der Reparatur- bzw. Verkürzung der Testzeit. Dabei kann es sich um gebrauchte Austauschaggregate handeln, wobei die zurückgetauschten Gegenstände in das Eigentum des Auftragnehmers übergehen.

Der Auftragnehmer hat in ausreichendem Umfang geeignetes Personal während der Wartungsbereitschaft sowie Wartungsmaterial und Ersatzteile zur Verfügung zu haben.

2 Sonderleistungen 
Folgende Leistungen sind in diesem Wartungsvertrag nicht enthalten:

1. Arbeiten an der Stromversorgung außerhalb der Anlagen bzw. Maschinen, die nur von behördlich konzessionierten Elektroinstallateuren durchgeführt werden dürfen, Arbeiten, die durch Änderung der Stromverhältnisse oder Versagen der elektrischen Stromversorgung (z.B. Spannungsschwankungen) notwendig werden, sowie Arbeiten bzw. Schäden, die durch Abweichungen von den Installationsbedingungen des Herstellers resultieren.
2. Reparatur von Schäden, die durch höhere Gewalt, Unfall, Diebstahl, Wasser, Blitzschlag, Feuer, Transport, unsachgemäße Behandlung oder Beschädigung der Maschinen seitens des Auftraggebers, seines Personals oder Dritter verursacht werden. Diese Leistungen können nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gegen gesonderte Vergütung in den Leistungsumfang aufgenommen werden.
3. Behebung von Störungen bzw. Reparaturen, die infolge der Verwendung von durch den Auftragnehmer nicht autorisierten Datenträgern, Formularen und Zubehör notwendig sind.
4. Generalüberholung der gesamten Anlagen bzw. Maschinen oder einzelner Baugruppen. Dafür ist gemäß separatem Angebot ein getrennter Auftrag des Auftraggebers erforderlich, ebenso für Lackierung bzw. sonstige Oberflächenbehandlung der Anlage.
5. Austausch von Farbbändern, Datenträgern, Formularen und sonstigem Zubehör, welches separat berechnet wird. Abnutzbare Bestandteile von Druckern (Farbbänder, Druckköpfe, Photoleitertrommeln etc.) gelten als Verbrauchsmaterial.
6. Arbeits- und Wegzeiten sowie damit zusammenhängende Spesen, die dadurch entstehen, dass der Auftragnehmer aufgrund einer Fehlermeldung tätig geworden ist, ohne dass der Auftraggeber das Vorliegen eines Fehlers erwiesen hätte. Ebenso Wartezeiten, die dadurch entstehen, dass das Wartungspersonal trotz Terminvereinbarung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht tätig werden kann.
7. Arbeits- und Wegzeiten für außerhalb der routinemäßig durchgeführten Wartungsarbeiten anfallende Reparaturarbeiten. Für diese Leistungen kann ein Pauschalspesenbeitrag vereinbart werden. Dieser Beitrag darf pro Störfall nur einmal verrechnet werden, auch wenn zur Behebung der Störung mehrere Technikereinsätze erforderlich sind.

3 Wartung in besonderen Fällen
Der Auftragnehmer hat auch diejenigen Instandsetzungsarbeiten, die durch von ihm nicht beeinflussbare Umstände verursacht sind, möglichst bald durchzuführen. Er kann dafür eine gesonderte Vergütung verlangen.

4 Pflichten des Auftraggebers

1.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Bedienungsanweisungen des Auftragnehmers zu befolgen. Er hat auftretende Fehler unverzüglich unter Angabe der für die Beseitigung der Fehler zweckdienlichen Informationen zu melden. Der Auftraggeber hat im Rahmen des Zumutbaren den Auftragnehmer bei der Beseitigung von Fehler zu unterstützen.

2. Für Instandsetzungsarbeiten hat der Auftraggeber die Wartungssache unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
3. Der Auftraggeber führt Aufzeichnungen über Zeitpunkt von Beginn und Ende der Wartung, Zeitpunkt der Fehlermeldung sowie technische Auswirkung auf die Nutzbarkeit der Kaufsache. Die Angaben sind vom Wartungspersonal der Auftragnehmers zu unterschreiben. Bei Ansprüchen aus Gewährleistung sind diese Angaben für beide Seiten verbindlich.
4. Auf Verlangen stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer im für die Wartung erforderlichen Ausmaß Raum zum Aufbewahren von Wartungsmaterial und für den Aufenthalt von Wartungspersonal sowie Strom, Wasser und Telefonverbindungen zur Verfügung.

5 Zahlung
Der festgesetzte Pauschalkostensatz ist vierteljährlich zu Beginn des zweiten Monats in jedem Quartal fällig. Er gilt für eine Benutzungsdauer der Anlagen bzw. Maschinen von maximal 180 Stunden monatlich. Bei darüber hinausgehender Benützung der Anlagen bzw. Maschinen wird eine gesonderte Vereinbarung geschlossen. Der Pauschalkostensatz gilt für die im Vertrag festgelegte Maschinen- bzw. Anlagenausstattung. Im Falle einer nachträglichen Erweiterung bzw. eines Ausbaus der Anlage oder einer Änderung der Einsatzzeiten wird auch der Pauschalkostensatz entsprechend korrigiert.
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistung.

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6 Vertragsdauer
Dieses Abkommen gilt vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bis zum darauf folgenden Geschäftsjahresende des Auftragnehmers und kann in der Folge durch entsprechenden Auftrag des Auftraggebers für ein weiteres Jahr abgeschlossen werden. Eine ausdrückliche Kündigung ist bei Nichtverlängerung der Wartungsvereinbarung somit nicht erforderlich.

Auf Wunsch des Auftragnehmers kann eine Mindestvertragsdauer für die Wartung festgelegt werden.

Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit, sofern der Auftraggeber trotz Setzung einer mindest achttägigen Nachfrist mit Leistungen in Verzug ist, ohne weitere Nachfristsetzung das Abkommen für aufgelöst zu erklären. Dieses Recht besteht für den Auftragnehmer auch dann, wenn über den Auftraggeber bzw. über dessen Vermögen ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet wird, oder wenn er versucht, einen außergerichtlichen Vergleich mit seinen Gläubigern zu finden.

Der Auftragnehmer wird von allen Verpflichtungen aus dem vorliegenden Abkommen frei, wenn Instandhaltungsarbeiten an den Anlagen bzw. Maschinen ohne Zustimmung des Auftragnehmers vom Auftraggeber selbst oder von anderen nicht dem Auftragnehmer angehörigen Technikern vorgenommen werden.

Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist jederzeit zu Quartalsende zu kündigen, soweit er die Wartungssache dauernd außer Betrieb setzt. Dies gilt sinngemäß auch für einzelne Bestandteile der Wartungssache, sofern diese in der Leistungsbeschreibung gesondert ausgewiesen sind.

7 Standort
Eine Umsetzung der Wartungssache innerhalb der Republik Österreich ist zulässig. Soweit sie nach Bauart und Konstruktion der Wartungssache ohne technischen Aufwand durchgeführt werden kann, bedarf sie lediglich der rechtzeitigen Anzeige. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, die Umsetzung durchzuführen. Punkt 11.3 gilt entsprechend.

8 Preise
Die für die vertragsgegenständliche Leistung vereinbarten Preise sind schriftlich festgelegt. Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, bei nach Vertragsabschluß eintretenden Steigerungen von Lohn- oder Materialkosten bzw. sonstigen Kosten die im Vertrag festgehaltenen Pauschalsätze zu erhöhen und dem Auftraggeber ab dem auf die Erhöhung folgenden Quartalsbeginn anzulasten. Die Erhöhungen gelten vom Auftraggeber als von vornherein akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 10 % jährlich betragen und wenn die Erhöhung nicht öfter als einmal innerhalb eines Kalenderjahres erfolgt.

9 Gewährleistung

1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Wartungssache innerhalb der vereinbarten Einsatzzeit die vereinbarte Mindestverfügbarkeit für Nutzung einhält. Für jeden Prozentpunkt, den die Wartungssache weniger zur Verfügung steht, zahlt der Auftragnehmer Vertragsstrafe. Diese beträgt pro Prozentpunkt 1/50 der Pauschalgebühr.
2. Die Verfügbarkeit wird kalendervierteljährlich berechnet. Ist eine Mindestverfügbarkeit von mehr als 98 % vereinbart, wird die Verfügbarkeit kalenderjährlich ermittelt.
3. Werden Fehler innerhalb einer Frist von 30 Tagen nicht so behoben, dass die Wartungssache im wesentlichen vertragsgemäß genutzt werden kann, kann der Auftraggeber nach vorheriger schriftlicher Setzung einer Nachfrist von mindestens acht Tagen einen anderen Wartungsunternehmer auf Kosten des Auftragnehmers beauftragen. Hat der Auftragnehmer die Nichtbeseitigung zu vertreten, kann der Auftraggeber den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
4. Für Mängel, die bei Beendigung des Vertrages bestehen, gilt eine 14-tägige Frist für Gewährleistung als vereinbart.

10 Änderungen durch den Auftragnehmer

1.

Ändert der Auftragnehmer von ihm vertriebene Produkte, so hat er den Auftraggeber umfassend zu unterrichten, soweit die Wartungssache zu diesen Produkten gehört.

2. Will der Auftragnehmer diese Änderungen auf die Wartungssache übertragen, so hat er den Auftraggeber zur Übernahme aufzufordern. Der Auftraggeber hat dies zuzulassen, wenn und sobald es ihm zumutbar ist. Der Auftragnehmer nimmt die Übertragung auf eigene Kosten vor.

Müssen beim Auftraggeber vorhandene Programme wegen der Änderung der Wartungssache an diese angepasst werden, kann der Auftraggeber verlangen, dass der Auftragnehmer dies auf eigene Kosten tut oder dass er ihm die Anpassungskosten erstattet. Er hat den für den Auftragnehmer voraussichtlich günstigeren Weg zu wählen.

Die Aufforderung ist erst dann umfassend, wenn der Auftragnehmer sämtliche geplante Änderungen an der Wartungssache mitgeteilt hat, die sich auf ihre Nutzung auswirken, insbesondere auf den Einsatz zusammen mit Einheiten anderer Lieferanten.
3. Die Wartungspflicht erlischt drei Monate, nachdem die Übertragung der Änderungen zumutbar ist.
4. Wünscht nur der Auftraggeber die Übertragung der Änderungen, so ist der Auftragnehmer soweit zumutbar zur Übertragung gegen gesonderte Vergütung verpflichtet.

11 Änderungen durch den Auftraggeber

1.

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Wartungssache zu ändern und sie zusammen mit Einheiten anderer Lieferanten zu nutzen, wenn dadurch die Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt sowie die Wartung der Wartungssache oder die Durchführung einer vom Auftragnehmer geplanten Änderung an ihr nicht wesentlich erschwert werden. Der Auftraggeber hat dies rechtzeitig anzuzeigen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Wartungssache auf Kosten des Auftraggebers in angemessenem Umfang daraufhin zu untersuchen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen. Soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, kann er verlangen, dass die Maßnahmen rückgängig gemacht werden.

2. Wird die Wartungssache zusammen mit Einheiten anderer Lieferanten genutzt, wird die Wartungspflicht des Auftragnehmers für die Wartungssache nicht berührt. Er ist verpflichtet, sich auf Verlangen des Auftraggebers an der Eingrenzung von Fehlern zu beteiligen, soweit ihm das technisch möglich ist. Hat er die Fehler nicht zu vertreten, kann er eine Vergütung für seine Beteiligung verlangen.
3. Erschweren Eingriffe in die Wartungssache die Wartungsleistungen wesentlich, kann der Auftragnehmer seinen Mehraufwand in Rechnung stellen. Er braucht den Mehraufwand nur glaubhaft zu machen.
Unternehmen Das Unternehmen
Vertragsbedingungen Vertragsbedingungen
Überlassung von Programmen Überlassung von Programmen
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