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Sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes vereinbart ist,
gelten für die Instandhaltung von EDV-Anlagen neben den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen die nachstehenden Vertragsbedingungen:
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1 Leistungsumfang
Der Auftragnehmer hat die zur
Erhaltung der Betriebsbereitschaft notwendige
Instandhaltung und Instandsetzung der Wartungssache
(Geräte, insbesondere Zentraleinheit) durchzuführen.
Der Abschluss eines Instandhaltungsvertrages
setzt voraus, dass sich die vertragsgegenständliche
Anlage in einem einwandfreien Zustand befindet. Eine
gebrauchte Anlage kann erst nach einer kostenpflichtigen
Inspektion bzw. Überholung in einen
Instandhaltungsvertrag einbezogen werden.
Die Wartung und Reparatur der
vertragsgegenständlichen Anlagen bzw. Maschinen durch
den Auftragnehmer erfolgen nach Möglichkeit am Standort
der Anlage bzw. Maschine nach den Vorschriften des
Herstellerwerkes. Die Arbeiten werden in der normalen
Arbeitszeit des Auftragnehmers durchgeführt. Erfolgt
der Technikereinsatz außerhalb der normalen Arbeitszeit
auf Wunsch des Auftraggebers, werden die Mehrkosten
gesondert verrechnet. Die Auswahl der jeweils zum
Auftraggeber entsandten Techniker obliegt dem
Auftragnehmer.
Der Wartungs- und Reparaturdienst umfasst:
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1. |
Durchführung aller
vorbeugenden Wartungsarbeiten (Reinigung, Inspektion und
eventuelle Reparaturen), die bei normaler Benutzung für
die Funktionsbereitschaft der vertragsgegenständlichen
Anlage bzw. Maschinen erforderlich sind. Diese
Wartungsarbeiten können auch im Zuge der anfallenden
Kundendienstbesuche durchgeführt werden. |
2. |
Behebung von
Maschinenstörungen sowie die Durchführung anfallender
Reparaturen, die sich im Laufe der normalen Benutzung
der Anlagen bzw. Maschinen ergeben. |
3. |
Den Austausch schadhaft
gewordener Teile der Anlagen bzw. Maschinen, die der
normalen Abnutzung unterliegen. Die ausgetauschten Teile
gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über. |
4. |
Austausch von reparaturbedürftigen
mechanischen oder elektronischen Baugruppen,
Elektronikplatten oder Ähnlichem zum Zwecke der
Reparatur- bzw. Verkürzung der Testzeit. Dabei kann es
sich um gebrauchte Austauschaggregate handeln, wobei die
zurückgetauschten Gegenstände in das Eigentum des
Auftragnehmers übergehen.
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Der
Auftragnehmer hat in ausreichendem Umfang geeignetes
Personal während der Wartungsbereitschaft sowie
Wartungsmaterial und Ersatzteile zur Verfügung zu
haben. |
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2 Sonderleistungen
Folgende Leistungen sind in diesem Wartungsvertrag nicht
enthalten:
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1. |
Arbeiten an der
Stromversorgung außerhalb der Anlagen bzw. Maschinen,
die nur von behördlich konzessionierten
Elektroinstallateuren durchgeführt werden dürfen,
Arbeiten, die durch Änderung der Stromverhältnisse
oder Versagen der elektrischen Stromversorgung (z.B.
Spannungsschwankungen) notwendig werden, sowie Arbeiten
bzw. Schäden, die durch Abweichungen von den
Installationsbedingungen des Herstellers resultieren. |
2. |
Reparatur von Schäden, die
durch höhere Gewalt, Unfall, Diebstahl, Wasser,
Blitzschlag, Feuer, Transport, unsachgemäße Behandlung
oder Beschädigung der Maschinen seitens des
Auftraggebers, seines Personals oder Dritter verursacht
werden. Diese Leistungen können nur bei ausdrücklicher
schriftlicher Vereinbarung gegen gesonderte Vergütung
in den Leistungsumfang aufgenommen werden. |
3. |
Behebung von Störungen
bzw. Reparaturen, die infolge der Verwendung von durch
den Auftragnehmer nicht autorisierten Datenträgern,
Formularen und Zubehör notwendig sind. |
4. |
Generalüberholung der
gesamten Anlagen bzw. Maschinen oder einzelner
Baugruppen. Dafür ist gemäß separatem Angebot ein
getrennter Auftrag des Auftraggebers erforderlich,
ebenso für Lackierung bzw. sonstige
Oberflächenbehandlung der Anlage. |
5. |
Austausch von Farbbändern,
Datenträgern, Formularen und sonstigem Zubehör,
welches separat berechnet wird. Abnutzbare Bestandteile
von Druckern (Farbbänder, Druckköpfe,
Photoleitertrommeln etc.) gelten als Verbrauchsmaterial. |
6. |
Arbeits- und Wegzeiten
sowie damit zusammenhängende Spesen, die dadurch
entstehen, dass der Auftragnehmer aufgrund einer
Fehlermeldung tätig geworden ist, ohne dass der
Auftraggeber das Vorliegen eines Fehlers erwiesen
hätte. Ebenso Wartezeiten, die dadurch entstehen, dass
das Wartungspersonal trotz Terminvereinbarung aus
Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht
tätig werden kann. |
7. |
Arbeits- und Wegzeiten für
außerhalb der routinemäßig durchgeführten
Wartungsarbeiten anfallende Reparaturarbeiten. Für
diese Leistungen kann ein Pauschalspesenbeitrag
vereinbart werden. Dieser Beitrag darf pro Störfall nur
einmal verrechnet werden, auch wenn zur Behebung der
Störung mehrere Technikereinsätze erforderlich sind. |
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3 Wartung in besonderen Fällen
Der Auftragnehmer hat auch
diejenigen Instandsetzungsarbeiten, die durch von ihm nicht
beeinflussbare Umstände verursacht sind, möglichst bald
durchzuführen. Er kann dafür eine gesonderte Vergütung
verlangen.
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4 Pflichten des Auftraggebers
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1. |
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die
Bedienungsanweisungen des Auftragnehmers zu befolgen. Er
hat auftretende Fehler unverzüglich unter Angabe der
für die Beseitigung der Fehler zweckdienlichen
Informationen zu melden. Der Auftraggeber hat im Rahmen
des Zumutbaren den Auftragnehmer bei der Beseitigung von
Fehler zu unterstützen.
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2. |
Für
Instandsetzungsarbeiten hat der Auftraggeber die
Wartungssache unverzüglich zur Verfügung zu stellen. |
3. |
Der Auftraggeber führt
Aufzeichnungen über Zeitpunkt von Beginn und Ende der
Wartung, Zeitpunkt der Fehlermeldung sowie technische
Auswirkung auf die Nutzbarkeit der Kaufsache. Die
Angaben sind vom Wartungspersonal der Auftragnehmers zu
unterschreiben. Bei Ansprüchen aus Gewährleistung sind
diese Angaben für beide Seiten verbindlich. |
4. |
Auf Verlangen stellt der
Auftraggeber dem Auftragnehmer im für die Wartung
erforderlichen Ausmaß Raum zum Aufbewahren von
Wartungsmaterial und für den Aufenthalt von
Wartungspersonal sowie Strom, Wasser und
Telefonverbindungen zur Verfügung. |
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5 Zahlung
Der festgesetzte Pauschalkostensatz ist
vierteljährlich zu Beginn des zweiten Monats in jedem Quartal
fällig. Er gilt für eine Benutzungsdauer der Anlagen bzw.
Maschinen von maximal 180 Stunden monatlich. Bei darüber
hinausgehender Benützung der Anlagen bzw. Maschinen wird eine
gesonderte Vereinbarung geschlossen. Der Pauschalkostensatz
gilt für die im Vertrag festgelegte Maschinen- bzw.
Anlagenausstattung. Im Falle einer nachträglichen Erweiterung
bzw. eines Ausbaus der Anlage oder einer Änderung der
Einsatzzeiten wird auch der Pauschalkostensatz entsprechend
korrigiert.
Die Einhaltung der vereinbarten
Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die
Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistung.
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6 Vertragsdauer
Dieses Abkommen gilt vom Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses bis zum darauf folgenden
Geschäftsjahresende des Auftragnehmers und kann in der Folge
durch entsprechenden Auftrag des Auftraggebers für ein
weiteres Jahr abgeschlossen werden. Eine ausdrückliche
Kündigung ist bei Nichtverlängerung der Wartungsvereinbarung
somit nicht erforderlich.
Auf Wunsch des Auftragnehmers kann eine
Mindestvertragsdauer für die Wartung festgelegt werden.
Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit,
sofern der Auftraggeber trotz Setzung einer mindest
achttägigen Nachfrist mit Leistungen in Verzug ist, ohne
weitere Nachfristsetzung das Abkommen für aufgelöst zu
erklären. Dieses Recht besteht für den Auftragnehmer auch
dann, wenn über den Auftraggeber bzw. über dessen Vermögen
ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet wird, oder wenn
er versucht, einen außergerichtlichen Vergleich mit seinen
Gläubigern zu finden.
Der Auftragnehmer wird von allen
Verpflichtungen aus dem vorliegenden Abkommen frei, wenn
Instandhaltungsarbeiten an den Anlagen bzw. Maschinen ohne
Zustimmung des Auftragnehmers vom Auftraggeber selbst oder von
anderen nicht dem Auftragnehmer angehörigen Technikern
vorgenommen werden.
Der Auftraggeber ist berechtigt, den
Vertrag unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist
jederzeit zu Quartalsende zu kündigen, soweit er die
Wartungssache dauernd außer Betrieb setzt. Dies gilt
sinngemäß auch für einzelne Bestandteile der Wartungssache,
sofern diese in der Leistungsbeschreibung gesondert
ausgewiesen sind.
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7 Standort
Eine Umsetzung der Wartungssache innerhalb
der Republik Österreich ist zulässig. Soweit sie nach Bauart
und Konstruktion der Wartungssache ohne technischen Aufwand
durchgeführt werden kann, bedarf sie lediglich der
rechtzeitigen Anzeige. Andernfalls ist der Auftragnehmer
berechtigt und verpflichtet, die Umsetzung durchzuführen.
Punkt 11.3 gilt entsprechend.
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8 Preise
Die für die
vertragsgegenständliche Leistung vereinbarten Preise sind
schriftlich festgelegt. Dem Auftragnehmer steht das Recht zu,
bei nach Vertragsabschluß eintretenden Steigerungen von Lohn-
oder Materialkosten bzw. sonstigen Kosten die im Vertrag
festgehaltenen Pauschalsätze zu erhöhen und dem Auftraggeber
ab dem auf die Erhöhung folgenden Quartalsbeginn anzulasten.
Die Erhöhungen gelten vom Auftraggeber als von vornherein
akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 10 % jährlich betragen
und wenn die Erhöhung nicht öfter als einmal innerhalb eines
Kalenderjahres erfolgt.
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9 Gewährleistung
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1. |
Der Auftragnehmer
gewährleistet, dass die Wartungssache innerhalb der
vereinbarten Einsatzzeit die vereinbarte
Mindestverfügbarkeit für Nutzung einhält. Für jeden
Prozentpunkt, den die Wartungssache weniger zur
Verfügung steht, zahlt der Auftragnehmer
Vertragsstrafe. Diese beträgt pro Prozentpunkt 1/50 der
Pauschalgebühr. |
2. |
Die Verfügbarkeit wird
kalendervierteljährlich berechnet. Ist eine
Mindestverfügbarkeit von mehr als 98 % vereinbart, wird
die Verfügbarkeit kalenderjährlich ermittelt. |
3. |
Werden Fehler innerhalb
einer Frist von 30 Tagen nicht so behoben, dass die
Wartungssache im wesentlichen vertragsgemäß genutzt
werden kann, kann der Auftraggeber nach vorheriger
schriftlicher Setzung einer Nachfrist von mindestens
acht Tagen einen anderen Wartungsunternehmer auf Kosten
des Auftragnehmers beauftragen. Hat der Auftragnehmer
die Nichtbeseitigung zu vertreten, kann der Auftraggeber
den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. |
4. |
Für Mängel, die bei
Beendigung des Vertrages bestehen, gilt eine 14-tägige
Frist für Gewährleistung als vereinbart. |
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10 Änderungen durch den
Auftragnehmer
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1. |
Ändert der Auftragnehmer von ihm
vertriebene Produkte, so hat er den Auftraggeber
umfassend zu unterrichten, soweit die Wartungssache zu
diesen Produkten gehört.
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2. |
Will der Auftragnehmer
diese Änderungen auf die Wartungssache übertragen, so
hat er den Auftraggeber zur Übernahme aufzufordern. Der
Auftraggeber hat dies zuzulassen, wenn und sobald es ihm
zumutbar ist. Der Auftragnehmer nimmt die Übertragung
auf eigene Kosten vor.
Müssen beim Auftraggeber vorhandene Programme wegen der
Änderung der Wartungssache an diese angepasst werden,
kann der Auftraggeber verlangen, dass der Auftragnehmer
dies auf eigene Kosten tut oder dass er ihm die
Anpassungskosten erstattet. Er hat den für den
Auftragnehmer voraussichtlich günstigeren Weg zu
wählen.
Die Aufforderung ist erst dann umfassend, wenn der
Auftragnehmer sämtliche geplante Änderungen an der
Wartungssache mitgeteilt hat, die sich auf ihre Nutzung
auswirken, insbesondere auf den Einsatz zusammen mit
Einheiten anderer Lieferanten. |
3. |
Die Wartungspflicht
erlischt drei Monate, nachdem die Übertragung der
Änderungen zumutbar ist. |
4. |
Wünscht nur der
Auftraggeber die Übertragung der Änderungen, so ist
der Auftragnehmer soweit zumutbar zur Übertragung gegen
gesonderte Vergütung verpflichtet. |
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11 Änderungen durch den
Auftraggeber
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1. |
Der Auftraggeber ist berechtigt, die
Wartungssache zu ändern und sie zusammen mit Einheiten
anderer Lieferanten zu nutzen, wenn dadurch die
Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt sowie die
Wartung der Wartungssache oder die Durchführung einer
vom Auftragnehmer geplanten Änderung an ihr nicht
wesentlich erschwert werden. Der Auftraggeber hat dies
rechtzeitig anzuzeigen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Wartungssache auf
Kosten des Auftraggebers in angemessenem Umfang
daraufhin zu untersuchen, ob die Voraussetzungen nach
Abs. 1 vorliegen. Soweit die Voraussetzungen nicht
vorliegen, kann er verlangen, dass die Maßnahmen
rückgängig gemacht werden.
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2. |
Wird die Wartungssache
zusammen mit Einheiten anderer Lieferanten genutzt, wird
die Wartungspflicht des Auftragnehmers für die
Wartungssache nicht berührt. Er ist verpflichtet, sich
auf Verlangen des Auftraggebers an der Eingrenzung von
Fehlern zu beteiligen, soweit ihm das technisch möglich
ist. Hat er die Fehler nicht zu vertreten, kann er eine
Vergütung für seine Beteiligung verlangen. |
3. |
Erschweren Eingriffe in die
Wartungssache die Wartungsleistungen wesentlich, kann
der Auftragnehmer seinen Mehraufwand in Rechnung
stellen. Er braucht den Mehraufwand nur glaubhaft zu
machen. |
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Das Unternehmen |
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Vertragsbedingungen |
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Überlassung von
Programmen |
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