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Allgemeine Vertragsbedingungen
Überlassung von Programmen

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Sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes vereinbart ist, gelten für die Überlassung von Programmen neben den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die nachstehenden Vertragsbedingungen:

1 Rechte des Auftraggebers

1. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber nicht ausschließliche und nicht übertragbare Rechte zur Nutzung von EDV-Programmen auf bestimmten EDV-Systemen innerhalb der Republik Österreich ein. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, der Übertragung der Nutzungsrechte auf andere Systeme zuzustimmen, soweit er die Programme für die Nutzung auf diesen Systemen allgemein anbietet. Der Auftraggeber darf die Programme auf den bezeichneten EDV-Systemen auch für und durch Dritte nutzen lassen.
2. Die Nutzungsrechte werden auf Zeit oder auf Dauer eingeräumt.
3. Können die für die Nutzung der Programme bestimmten EDV-Systeme wegen deren Ausfall oder aus anderen zwingenden Gründen zeitweise nicht genutzt werden, so ist der Auftraggeber berechtigt, die Programme vorübergehend auf anderen Systemen zu nutzen.

2 Vergütung
Die Überlassungsvergütung ist das Entgelt für die Nutzung der Programme sowie für diejenigen Leistungen, die gemäß diesen Vertragsbedingungen stets zu erbringen oder die in der Leistungsbeschreibung ohne gesonderte Vergütung vereinbart sind.

3 Überlassung auf Zeit

1. Die Mindestüberlassungsdauer beginnt am Tage nach dem Ende der Abnahmeprüfung bzw. der Testinstallation.
2. Von diesem Tag an wird die Überlassungsvergütung gezahlt. Beginnt oder endet die Zahlungspflicht im Laufe eines Kalendermonats, wird die Überlassungsvergütung anteilig auf der Grundlage von 30 Tagen berechnet.
3. Zum Ende der Mindestüberlassungsdauer oder zum Ende eines jeden darauffolgenden Kalendermonats können die Programme mit einer sechsmonatigen Frist schriftlich gekündigt werden.
4. Ist ein Listenpreisvorbehalt vereinbart, so kann der Auftragnehmer einen erhöhten Listenpreis fordern, wenn er ihn allgemein und stetig erzielt. Auf Verlangen des Auftraggebers hat er dies der Wirtschaftskammer an seinem Sitz nachzuweisen; der Auftraggeber trägt deren Kosten. Erhöhungen treten frühestens drei Monate nach schriftlicher Ankündigung in Kraft. Sie gelten erst dann, wenn der alte Listenpreis mindestens 10 Monate für diesen Auftraggeber gegolten hat.

Der Auftraggeber kann jedes Programm innerhalb von einem Monat nach Ankündigung der Erhöhung zu jedem Monatsende bis zu deren Inkrafttreten kündigen. Dies gilt auch für Programme, deren Nutzung nach der Kündigung gemäß Satz 1 nicht mehr zumutbar ist.

Ermäßigt der Auftragnehmer den Listenpreis, wirkt dies auch gegenüber dem Auftraggeber.

4 Einführung der Programme

1. Der Auftragnehmer führt die Programme in der vereinbarten Form ein, weist die Betriebsbereitschaft nach und teilt sie schriftlich mit. Er kann vom Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung der Betriebsbereitschaft verlangen.
2. Will der Auftraggeber in Fällen, in denen der Auftragnehmer die Programme an aufgabenbezogene Anforderungen des Auftraggebers anzupassen verpflichtet ist, die Aufgabenstellung ändern, ist der Auftragnehmer soweit zumutbar zur Zustimmung verpflichtet.
3. Ist für die Anpassung ein Festpreis oder ist für die Übergabe ein fester Termin vereinbart worden, gelten die folgenden Absätze.

Soweit Wünsche des Auftraggebers nach Punkt 4.2 den Aufwand des Auftragnehmers erhöhen oder die Termineinhaltung gefährden, kann der Auftragnehmer eine angemessene Erhöhung der Vergütung bzw. Verschiebung der Termine verlangen.

Soweit die Ansprüche erkennbar sind, kann der Auftragnehmer sie nur innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich geltend machen. Gibt der Auftragnehmer bereits eine neue Vergütung bzw. Termine an, gelten sie als angenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb angemessener Frist widerspricht. Der Auftragnehmer wird den Kunden darauf hinweisen und die angemessene Frist bestimmen.
4. Die Absätze 2 und 3 des Punkts 4.3 gelten entsprechend, wenn irgend eine andere Ursache im Verantwortungsbereich des Auftraggebers den Aufwand des Auftragnehmers erhöht oder die Termineinhaltung gefährdet.
5 Allgemeines zur Vertragsstrafe, Kündigung, Rücktritt
1.
Die Vertragsstrafe beträgt für jeden Tag, für den sie zu zahlen ist,

a)

bei Überlassung auf Zeit 1/30 der monatlichen Vergütung,

b)

bei Überlassung auf Dauer 1/1500 der Überlassungsvergütung.
2. Die Zahlung der Vertragsstrafe ist für jeden einzelnen Fall auf 100 Tage beschränkt.
3. Der Auftraggeber kann ein außerordentliches Kündigungs- oder Rücktrittsrecht für den ganzen Vertrag oder für einen Teil ausüben. Bei Ausübung dieses Rechts zahlt der Auftragnehmer stets Vertragsstrafe für volle 100 Tage entsprechend dem Umfang der Vertragslösung.
6 Verzug
1.

Kommt der Auftragnehmer mit der Übergabe in Verzug und überschreitet der Verzug, wenn eine Einführung durch den Auftragnehmer vereinbart ist, 30 Kalendertage, andernfalls 10 Kalendertage, so hat er für jeden Verzugstag Vertragsstrafe zu zahlen.

2. Bei Teilverzug ist der Auftraggeber soweit zumutbar verpflichtet, die übergebenen Teile zu nutzen. Der Auftragnehmer zahlt Vertragsstrafe für die nicht gelieferten Teile und für die übergebenen Teile, die der Auftraggeber wegen Unzumutbarkeit nicht nutzt. Der Auftraggeber kann die Nutzung von Teilen einer Lieferposition, für die eine eigene Vergütung vorgesehen ist, stets ablehnen.
3. Der Auftraggeber kann eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung setzen, dass er nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Tut er das nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fristablauf, kann er erst nach Setzung einer zweiten Nachfrist von mindestens gleicher Länge zurücktreten.
7 Abnahmeprüfung (wenn vereinbart)
1.

Gegenstand der Abnahmeprüfung ist die Leistung, wie sie dafür festgelegt worden ist.

Die Abnahmeprüfung beginnt am ersten Werktag nach Zugang der Erklärung der Betriebsbereitschaft.

Die Abnahme ist unverzüglich nach Ablauf der Prüfungszeit zu erklären.

2. Der Auftraggeber kann die Abnahmeprüfung um die Zahl der Arbeitstage verlängern, an denen die Abnahmeprüfung vom Tage der Fehlermeldung an wegen wesentlicher Fehler nicht sinnvoll durchgeführt werden konnte. Vom Tage der Fehlermeldung an gilt für diese Tage Punkt 6.1 und 6.2 entsprechend.
3. Verdreifacht sich die Dauer der Funktionsprüfung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

8 Testinstallation (wenn vereinbart)
Der Auftraggeber kann den Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Testzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Kündigt er deswegen, weil die Programme nicht die vereinbarten Eigenschaften haben, entfallen für ihn sämtliche Zahlungspflichten aus diesem Vertrag.

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9 Fehlerbeseitigung
1.
Die Gewährleistung beginnt mit dem Ende der Abnahmeprüfung und endet

a)

bei Überlassung auf Zeit mit dem Nutzungsrecht,

b)

bei Überlassung auf Dauer ein Jahr nach Abnahme der Programme.
2.

Treten bei vertragsgemäßer Nutzung Fehler auf, hat der Auftragnehmer diese unverzüglich zu beseitigen. Nach Durchführung der Arbeiten hat der Auftragnehmer die Fehlerfreiheit der Programme anhand der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Testfälle darzulegen. Der Auftragnehmer hat gegebenenfalls die Programmdokumentation zu berichtigen.

3. Der Auftraggeber kann eine angemessene Frist für die Beseitigung der Fehler setzen. Verstreicht sie nutzlos, hat der Auftragnehmer für jeden Tag bis zur Fehlerbeseitigung Vertragsstrafe zu zahlen. Bei Fehlern, welche die Nutzung der Programme nicht ausschließen, verringert sich die Vertragsstrafe auf die Hälfte.

Voraussetzung für den Fristbeginn ist, dass der Auftraggeber beschreibt, wie Fehler sich bemerkbar machen und wie sie sich auswirken und dass er die als erforderlich vereinbarten Unterlagen zur Verfügung hält.
4.
Werden Fehler während einer Frist von 30 Tagen nicht so beseitigt, dass die Programme im wesentlichen vertragsgemäß genutzt werden können, kann der Auftraggeber mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen

a)

bei Überlassung auf Zeit den Vertrag kündigen,

b)

bei Überlassung auf Dauer vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall steht dem Auftragnehmer für jeden Monat Nutzung 1/50 der einmaligen Überlassungsvergütung zu.

5.
Der Auftragnehmer kann eine Vergütung verlangen

a)

soweit er aufgrund einer Fehlermeldung tätig geworden ist, ohne dass der Auftraggeber das Vorliegen eines Fehlers erwiesen hätte,

b)

soweit er Fehler beseitigt hat, die nicht unter die Gewährleistung fallen (siehe Punkt 13),

c)

soweit die Fehlerbeseitigung durch Änderungen gemäß Punkt 13 erschwert worden ist. Er braucht den Mehraufwand nur glaubhaft zu machen.

10 Personalschulung, Dokumentation
Der Auftragnehmer ist zu üblichen Schulungsbedingungen verpflichtet, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Beginn der Abnahmeprüfung auf Verlangen des Auftraggebers das zur Nutzung der Programme notwendige Personal auszubilden und das für die Ausbildung sowie für die Nutzung notwendige Material in deutscher Sprache, bei Übersetzungen auch im Originaltext, zu überlassen.

11 Pflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber trifft zeitlich unbegrenzt Vorsorge, dass die ihm überlassenen Programme und Programmunterlagen ohne Zustimmung des Auftragnehmers Dritten nicht zugänglich werden. Quellprogramme und die dazu gehörenden Unterlagen sind besonders sorgfältig zu sichern.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Bedienungsanweisungen des Auftragnehmers zu befolgen. Er hat im Rahmen des Zumutbaren den Auftragnehmer bei der Beseitigung von Fehlern zu unterstützen.

12 Änderungen der Programme durch den Auftragnehmer

1. Ändert der Auftragnehmer die Originalfassung der Programme, hat er den Auftraggeber umfassend, d. h. über sämtliche Änderungen, die sich auf die Nutzung der Programme auswirken, zu unterrichten.
2. Will der Auftragnehmer die Änderungen auf die Fassung der Programme beim Auftraggeber übertragen, hat er den Auftraggeber aufzufordern, dieses zuzulassen. Der Auftraggeber hat dies zuzulassen, wenn und sobald es ihm zumutbar ist. Der Auftragnehmer nimmt die Übertragung auf eigene Kosten vor.

Müssen beim Auftraggeber vorhandene Programme deswegen angepasst werden, kann der Auftraggeber verlangen, dass der Auftragnehmer dies auf eigene Kosten tut oder ihm die Anpassungskosten erstattet. Er hat den für den Auftragnehmer voraussichtlich günstigeren Weg zu wählen.
3. Die Pflicht zur Fehlerbeseitigung erlischt sechs Monate nachdem die Übertragung der Änderungen zumutbar ist.

Die Pflicht zur Fehlerbeseitigung erlischt in jedem Fall zwei Jahre nach Aufforderung zur Übernahme. Der Auftragnehmer bestimmt den Umfang des Erlöschens. Die Vergütung ermäßigt sich entsprechend der Entlastung des Auftragnehmers.
4. Der Auftraggeber kann verlangen, dass der Auftragnehmer ihm alle Änderungen der Originalfassung ohne gesonderte Vergütung zur Verfügung stellt. Dies gilt nicht nur für Ergänzungen, für die der Auftragnehmer allgemein eine gesonderte Vergütung verlangt. Anpassungen der Originalfassung an die Einsatzbedingungen des Auftraggebers sind gesondert zu vergüten.

13 Änderungen der Programme durch den Auftraggeber

1.

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Programme zu ändern. Änderungen durch Dritte bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers. Sie gilt als erteilt, wenn die Änderungen über die von ihm vorgegebenen Schnittstellen vorgenommen werden. Sie ist zu erteilen, wenn die Änderungen der Anpassung der Programme an geänderte EDV-technische Einsatzvoraussetzungen dienen. Der Auftragnehmer kann verlangen, dass die Anpassung ihm gegen gesonderte Vergütung übertragen wird.

2. Der Auftragnehmer ist bei Änderungen gemäß Punkt 13.1, dritter Satz verpflichtet, Quellprogramme einschließlich der zu ihnen gehörenden Unterlagen soweit erforderlich zu überlassen, wenn er die Änderungen nicht gemäß Punkt 12.1 selbst übernimmt. Die Verpflichtung endet bei Überlassung auf Dauer vier Jahre nach Abnahme.
3. Die Pflicht zur Fehlerbeseitigung nach Punkt 9 gilt nicht für Fehler, die der Auftraggeber verursacht hat. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich um die Beseitigung solcher Fehler zu bemühen (siehe auch Punkt 9.5).

Der Auftragnehmer kann verlangen, dass der Auftraggeber Fehler anhand der nicht geänderten Fassung nachweist, soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist.

Die Pflichten des Auftragnehmers sind anzupassen, wenn sich ihre Erfüllung durch die Änderungen wesentlich erschwert.

14 Behandlung der Programme nach Fortfall des Nutzungsrechts
Der Auftraggeber ist nach Fortfall des Nutzungsrechts verpflichtet, sämtliche Kopien der überlassenen Programme sowie alle gesamten Programmunterlagen zu vernichten.

Er teilt dies dem Auftragnehmer spätestens 14 Tage nach Fortfall des Nutzungsrechts mit.

Der Auftraggeber ist berechtigt, eine Kopie sowie die dazugehörenden Unterlagen für Prüf- und Archivzwecke zu behalten.

15 Programmpflege bei Überlassung auf Dauer
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers die Programme nach Ablauf der Gewährleistungsfrist auf der Grundlage der Vertragsbedingungen für die Pflege von Programmen zu pflegen.

16 Umwandlung von Überlassung auf Zeit in Überlassung auf Dauer

1. Der Auftraggeber kann jederzeit ganz oder teilweise ein Nutzungsrecht auf Zeit in ein Nutzungsrecht auf Dauer umwandeln. Die Vergütung wird 14 Tage nach Zugang der Erklärung fällig.
2. Die Gewährleistung endet ein Jahr nach Beginn der Mindestüberlassungsdauer nach der ursprünglichen Fassung des Vertrags.
Unternehmen Das Unternehmen
Vertragsbedingungen Vertragsbedingungen
Pflege von Standardprogrammen Pflege von Standardprogrammen
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