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Sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes vereinbart ist,
gelten für die Überlassung von Programmen neben den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen die nachstehenden Vertragsbedingungen:
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1 Rechte des Auftraggebers
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1. |
Der Auftragnehmer räumt
dem Auftraggeber nicht ausschließliche und nicht übertragbare
Rechte zur Nutzung von EDV-Programmen auf bestimmten
EDV-Systemen innerhalb der Republik Österreich ein. Der
Auftragnehmer verpflichtet sich, der Übertragung der
Nutzungsrechte auf andere Systeme zuzustimmen, soweit er
die Programme für die Nutzung auf diesen Systemen
allgemein anbietet. Der Auftraggeber darf die Programme
auf den bezeichneten EDV-Systemen auch für und durch
Dritte nutzen lassen. |
2. |
Die Nutzungsrechte werden
auf Zeit oder auf Dauer eingeräumt. |
3. |
Können die für die
Nutzung der Programme bestimmten EDV-Systeme wegen deren
Ausfall oder aus anderen zwingenden Gründen zeitweise
nicht genutzt werden, so ist der Auftraggeber
berechtigt, die Programme vorübergehend auf anderen
Systemen zu nutzen. |
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2 Vergütung
Die Überlassungsvergütung
ist das Entgelt für die Nutzung der Programme sowie für
diejenigen Leistungen, die gemäß diesen Vertragsbedingungen
stets zu erbringen oder die in der Leistungsbeschreibung ohne
gesonderte Vergütung vereinbart sind.
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3 Überlassung auf Zeit
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1. |
Die Mindestüberlassungsdauer
beginnt am Tage nach dem Ende der Abnahmeprüfung bzw.
der Testinstallation. |
2. |
Von diesem Tag an wird die
Überlassungsvergütung gezahlt. Beginnt oder endet die
Zahlungspflicht im Laufe eines Kalendermonats, wird die
Überlassungsvergütung anteilig auf der Grundlage von
30 Tagen berechnet. |
3. |
Zum Ende der Mindestüberlassungsdauer
oder zum Ende eines jeden darauffolgenden Kalendermonats
können die Programme mit einer sechsmonatigen Frist
schriftlich gekündigt werden. |
4. |
Ist ein
Listenpreisvorbehalt vereinbart, so kann der
Auftragnehmer einen erhöhten Listenpreis fordern, wenn
er ihn allgemein und stetig erzielt. Auf Verlangen des
Auftraggebers hat er dies der Wirtschaftskammer an
seinem Sitz nachzuweisen; der Auftraggeber trägt deren
Kosten. Erhöhungen treten frühestens drei Monate nach
schriftlicher Ankündigung in Kraft. Sie gelten erst
dann, wenn der alte Listenpreis mindestens 10 Monate für
diesen Auftraggeber gegolten hat.
Der Auftraggeber kann jedes Programm innerhalb von einem
Monat nach Ankündigung der Erhöhung zu jedem
Monatsende bis zu deren Inkrafttreten kündigen. Dies
gilt auch für Programme, deren Nutzung nach der Kündigung
gemäß Satz 1 nicht mehr zumutbar ist.
Ermäßigt der Auftragnehmer den Listenpreis, wirkt dies
auch gegenüber dem Auftraggeber. |
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4 Einführung der Programme
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1. |
Der Auftragnehmer führt
die Programme in der vereinbarten Form ein, weist die
Betriebsbereitschaft nach und teilt sie schriftlich mit.
Er kann vom Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung
der Betriebsbereitschaft verlangen. |
2. |
Will der Auftraggeber in Fällen,
in denen der Auftragnehmer die Programme an
aufgabenbezogene Anforderungen des Auftraggebers
anzupassen verpflichtet ist, die Aufgabenstellung ändern,
ist der Auftragnehmer soweit zumutbar zur Zustimmung
verpflichtet. |
3. |
Ist für die Anpassung ein
Festpreis oder ist für die Übergabe ein fester Termin
vereinbart worden, gelten die folgenden Absätze.
Soweit Wünsche des Auftraggebers nach Punkt 4.2 den
Aufwand des Auftragnehmers erhöhen oder die
Termineinhaltung gefährden, kann der Auftragnehmer eine
angemessene Erhöhung der Vergütung bzw. Verschiebung
der Termine verlangen.
Soweit die Ansprüche erkennbar sind, kann der
Auftragnehmer sie nur innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt
der Mitteilung schriftlich geltend machen. Gibt der
Auftragnehmer bereits eine neue Vergütung bzw. Termine
an, gelten sie als angenommen, wenn der Auftraggeber
nicht innerhalb angemessener Frist widerspricht. Der
Auftragnehmer wird den Kunden darauf hinweisen und die
angemessene Frist bestimmen. |
4. |
Die Absätze 2 und 3 des
Punkts 4.3 gelten entsprechend, wenn irgend eine andere
Ursache im Verantwortungsbereich des Auftraggebers den
Aufwand des Auftragnehmers erhöht oder die
Termineinhaltung gefährdet. |
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5
Allgemeines zur Vertragsstrafe, Kündigung, Rücktritt |
1. |
Die
Vertragsstrafe beträgt für jeden Tag, für den
sie zu zahlen ist, |
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a)
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bei Überlassung
auf Zeit 1/30 der monatlichen Vergütung, |
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b)
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bei Überlassung
auf Dauer 1/1500 der Überlassungsvergütung. |
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2. |
Die Zahlung der
Vertragsstrafe ist für jeden einzelnen Fall auf 100
Tage beschränkt. |
3. |
Der Auftraggeber kann ein
außerordentliches Kündigungs- oder Rücktrittsrecht für
den ganzen Vertrag oder für einen Teil ausüben. Bei
Ausübung dieses Rechts zahlt der Auftragnehmer stets
Vertragsstrafe für volle 100 Tage entsprechend dem
Umfang der Vertragslösung. |
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6
Verzug |
1. |
Kommt der Auftragnehmer mit der Übergabe
in Verzug und überschreitet der Verzug, wenn eine Einführung
durch den Auftragnehmer vereinbart ist, 30 Kalendertage,
andernfalls 10 Kalendertage, so hat er für jeden
Verzugstag Vertragsstrafe zu zahlen.
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2. |
Bei Teilverzug ist der
Auftraggeber soweit zumutbar verpflichtet, die übergebenen
Teile zu nutzen. Der Auftragnehmer zahlt Vertragsstrafe
für die nicht gelieferten Teile und für die übergebenen
Teile, die der Auftraggeber wegen Unzumutbarkeit nicht
nutzt. Der Auftraggeber kann die Nutzung von Teilen
einer Lieferposition, für die eine eigene Vergütung
vorgesehen ist, stets ablehnen. |
3. |
Der Auftraggeber kann eine
angemessene Nachfrist mit der Erklärung setzen, dass er
nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten
werde. Tut er das nicht innerhalb von 14 Tagen nach
Fristablauf, kann er erst nach Setzung einer zweiten
Nachfrist von mindestens gleicher Länge zurücktreten. |
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7
Abnahmeprüfung (wenn vereinbart) |
1. |
Gegenstand der Abnahmeprüfung ist die
Leistung, wie sie dafür festgelegt worden ist.
Die Abnahmeprüfung beginnt am ersten Werktag nach
Zugang der Erklärung der Betriebsbereitschaft.
Die Abnahme ist unverzüglich nach Ablauf der Prüfungszeit
zu erklären.
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2. |
Der Auftraggeber kann die
Abnahmeprüfung um die Zahl der Arbeitstage verlängern,
an denen die Abnahmeprüfung vom Tage der Fehlermeldung
an wegen wesentlicher Fehler nicht sinnvoll durchgeführt
werden konnte. Vom Tage der Fehlermeldung an gilt für
diese Tage Punkt 6.1 und 6.2 entsprechend. |
3. |
Verdreifacht sich die Dauer
der Funktionsprüfung, kann der Auftraggeber vom Vertrag
zurücktreten. |
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8 Testinstallation (wenn vereinbart)
Der
Auftraggeber kann den Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach
Ablauf der vereinbarten Testzeit ohne Angabe von Gründen kündigen.
Kündigt er deswegen, weil die Programme nicht die
vereinbarten Eigenschaften haben, entfallen für ihn sämtliche
Zahlungspflichten aus diesem Vertrag.
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9
Fehlerbeseitigung |
1. |
Die Gewährleistung
beginnt mit dem Ende der Abnahmeprüfung und endet |
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a)
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bei Überlassung
auf Zeit mit dem Nutzungsrecht, |
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b)
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bei Überlassung
auf Dauer ein Jahr nach Abnahme der Programme. |
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2. |
Treten bei vertragsgemäßer Nutzung
Fehler auf, hat der Auftragnehmer diese unverzüglich zu
beseitigen. Nach Durchführung der Arbeiten hat der
Auftragnehmer die Fehlerfreiheit der Programme anhand
der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Testfälle
darzulegen. Der Auftragnehmer hat gegebenenfalls die
Programmdokumentation zu berichtigen.
|
3. |
Der Auftraggeber kann eine
angemessene Frist für die Beseitigung der Fehler
setzen. Verstreicht sie nutzlos, hat der Auftragnehmer für
jeden Tag bis zur Fehlerbeseitigung Vertragsstrafe zu
zahlen. Bei Fehlern, welche die Nutzung der Programme
nicht ausschließen, verringert sich die Vertragsstrafe
auf die Hälfte.
Voraussetzung für den Fristbeginn ist, dass der
Auftraggeber beschreibt, wie Fehler sich bemerkbar
machen und wie sie sich auswirken und dass er die als
erforderlich vereinbarten Unterlagen zur Verfügung hält. |
4. |
Werden
Fehler während einer Frist von 30 Tagen nicht so
beseitigt, dass die Programme im wesentlichen
vertragsgemäß genutzt werden können, kann der
Auftraggeber mit einer Kündigungsfrist von 14
Tagen |
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a)
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bei Überlassung auf Zeit den
Vertrag kündigen,
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b)
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bei Überlassung auf Dauer vom
Vertrag zurücktreten. In diesem Fall steht dem
Auftragnehmer für jeden Monat Nutzung 1/50 der
einmaligen Überlassungsvergütung zu.
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5. |
Der
Auftragnehmer kann eine Vergütung verlangen |
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a)
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soweit er aufgrund einer
Fehlermeldung tätig geworden ist, ohne dass der
Auftraggeber das Vorliegen eines Fehlers erwiesen
hätte,
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b)
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soweit er Fehler beseitigt hat,
die nicht unter die Gewährleistung fallen (siehe
Punkt 13),
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c)
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soweit die Fehlerbeseitigung
durch Änderungen gemäß Punkt 13 erschwert
worden ist. Er braucht den Mehraufwand nur
glaubhaft zu machen.
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10 Personalschulung, Dokumentation
Der Auftragnehmer ist zu üblichen
Schulungsbedingungen verpflichtet, bis zum Ablauf von fünf
Jahren nach Beginn der Abnahmeprüfung auf Verlangen des
Auftraggebers das zur Nutzung der Programme notwendige
Personal auszubilden und das für die Ausbildung sowie für
die Nutzung notwendige Material in deutscher Sprache, bei Übersetzungen
auch im Originaltext, zu überlassen.
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11 Pflichten des Auftraggebers
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1. |
Der Auftraggeber trifft
zeitlich unbegrenzt Vorsorge, dass die ihm überlassenen
Programme und Programmunterlagen ohne Zustimmung des
Auftragnehmers Dritten nicht zugänglich werden.
Quellprogramme und die dazu gehörenden Unterlagen sind
besonders sorgfältig zu sichern. |
2. |
Der Auftraggeber ist
verpflichtet, die Bedienungsanweisungen des
Auftragnehmers zu befolgen. Er hat im Rahmen des
Zumutbaren den Auftragnehmer bei der Beseitigung von
Fehlern zu unterstützen. |
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12 Änderungen der Programme durch
den Auftragnehmer
|
1. |
Ändert der Auftragnehmer
die Originalfassung der Programme, hat er den
Auftraggeber umfassend, d. h. über sämtliche Änderungen,
die sich auf die Nutzung der Programme auswirken, zu
unterrichten. |
2. |
Will der Auftragnehmer die
Änderungen auf die Fassung der Programme beim
Auftraggeber übertragen, hat er den Auftraggeber
aufzufordern, dieses zuzulassen. Der Auftraggeber hat
dies zuzulassen, wenn und sobald es ihm zumutbar ist.
Der Auftragnehmer nimmt die Übertragung auf eigene
Kosten vor.
Müssen beim Auftraggeber vorhandene Programme deswegen
angepasst werden, kann der Auftraggeber verlangen, dass
der Auftragnehmer dies auf eigene Kosten tut oder ihm
die Anpassungskosten erstattet. Er hat den für den
Auftragnehmer voraussichtlich günstigeren Weg zu wählen. |
3. |
Die Pflicht zur
Fehlerbeseitigung erlischt sechs Monate nachdem die Übertragung
der Änderungen zumutbar ist.
Die Pflicht zur Fehlerbeseitigung erlischt in jedem Fall
zwei Jahre nach Aufforderung zur Übernahme. Der
Auftragnehmer bestimmt den Umfang des Erlöschens. Die
Vergütung ermäßigt sich entsprechend der Entlastung
des Auftragnehmers. |
4. |
Der Auftraggeber kann
verlangen, dass der Auftragnehmer ihm alle Änderungen
der Originalfassung ohne gesonderte Vergütung zur Verfügung
stellt. Dies gilt nicht nur für Ergänzungen, für die
der Auftragnehmer allgemein eine gesonderte Vergütung
verlangt. Anpassungen der Originalfassung an die
Einsatzbedingungen des Auftraggebers sind gesondert zu
vergüten. |
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13 Änderungen der Programme durch
den Auftraggeber
|
1. |
Der Auftraggeber ist berechtigt, die
Programme zu ändern. Änderungen durch Dritte bedürfen
der Zustimmung des Auftragnehmers. Sie gilt als erteilt,
wenn die Änderungen über die von ihm vorgegebenen
Schnittstellen vorgenommen werden. Sie ist zu erteilen,
wenn die Änderungen der Anpassung der Programme an geänderte
EDV-technische Einsatzvoraussetzungen dienen. Der
Auftragnehmer kann verlangen, dass die Anpassung ihm
gegen gesonderte Vergütung übertragen wird.
|
2. |
Der Auftragnehmer ist bei
Änderungen gemäß Punkt 13.1, dritter Satz
verpflichtet, Quellprogramme einschließlich der zu
ihnen gehörenden Unterlagen soweit erforderlich zu überlassen,
wenn er die Änderungen nicht gemäß Punkt 12.1 selbst
übernimmt. Die Verpflichtung endet bei Überlassung auf
Dauer vier Jahre nach Abnahme. |
3. |
Die Pflicht zur
Fehlerbeseitigung nach Punkt 9 gilt nicht für Fehler,
die der Auftraggeber verursacht hat. Der Auftragnehmer
ist verpflichtet, sich um die Beseitigung solcher Fehler
zu bemühen (siehe auch Punkt 9.5).
Der Auftragnehmer kann verlangen, dass der Auftraggeber
Fehler anhand der nicht geänderten Fassung nachweist,
soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist.
Die Pflichten des Auftragnehmers sind anzupassen, wenn
sich ihre Erfüllung durch die Änderungen wesentlich
erschwert. |
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14 Behandlung der
Programme nach Fortfall des Nutzungsrechts
Der Auftraggeber ist nach Fortfall des
Nutzungsrechts verpflichtet, sämtliche Kopien der überlassenen
Programme sowie alle gesamten Programmunterlagen zu
vernichten.
Er teilt dies dem Auftragnehmer spätestens 14 Tage nach
Fortfall des Nutzungsrechts mit.
Der Auftraggeber ist berechtigt, eine Kopie sowie die dazugehörenden
Unterlagen für Prüf- und Archivzwecke zu behalten.
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15 Programmpflege bei Überlassung auf
Dauer
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf
Verlangen des Auftraggebers die Programme nach Ablauf der Gewährleistungsfrist
auf der Grundlage der Vertragsbedingungen für die Pflege von
Programmen zu pflegen.
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16 Umwandlung von Überlassung auf
Zeit in Überlassung auf Dauer
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1. |
Der Auftraggeber kann
jederzeit ganz oder teilweise ein Nutzungsrecht auf Zeit
in ein Nutzungsrecht auf Dauer umwandeln. Die Vergütung
wird 14 Tage nach Zugang der Erklärung fällig. |
2. |
Die Gewährleistung endet
ein Jahr nach Beginn der Mindestüberlassungsdauer nach
der ursprünglichen Fassung des Vertrags. |
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Das Unternehmen |
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Vertragsbedingungen |
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Pflege von
Standardprogrammen |
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