Für die Annahme des
Auftrags ist es eine unabdingbare Voraussetzung, dass alle Bedingungen
für die Erfüllung des Auftrags eindeutig geklärt sind. Dazu
gehört insbesondere die detaillierte Festlegung aller Leistungen, die das
System erbringen muss, was durch entsprechende Testvorgänge
überprüft wird.
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Beliebiger
Testumfang |
Der Umfang dieser Tests
kann vom Auftraggeber ohne jede Einschränkung in jenem Ausmaß
festgelegt werden, das er für erforderlich hält. Alle diese Tests
müssen in einer Form festgelegt werden, die es erlaubt, die geplanten
Prüfungen vor der Übergabe im Büro der Dialog Data
durchzuführen. Es ist nicht erlaubt, die Übergabe vorzunehmen, wenn
nicht alle vereinbarten Tests ohne jeden Fehler durchgeführt werden können.
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Die Tests werden im
allgemeinen mit echten Daten des Anwenders durchgeführt, wozu bei Bedarf
eigene Testdatenbestände aus den Echtdaten erstellt werden, mit denen die
Tests durchgeführt werden, damit die für den laufenden Betrieb
benötigten Daten durch die Abnahmeprüfungen nicht verfälscht
werden. Diese Testdaten können nach der Abnahme gelöscht werden,
aber auch für weitere Testzwecke oder als Übungssystem für neue
Mitarbeiter auf dem System verbleiben.
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Problemlose
Übergabe |
Da alle Prüfungen
schon vor der Übergabe bei der Dialog Data ausgeführt werden, wird
die Abnahme in der Regel völlig unproblematisch und mit minimalem Aufwand
verlaufen. Mängel können nur dort auftreten, wo die spezifischen
Verhältnisse beim Anwender anders als im Büro der Dialog Data sind,
beispielsweise der Zugriff auf ein Modem über die Telefonanlage beim
Kunden. Derartige Sonderbedingungen und deren Behandlung sollten im Auftrag
von vornherein geklärt sein.
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Abnahme |
Generell müssen Sie
davon ausgehen, dass Leistungen, die in der Auftragsbestätigung
nicht angeführt sind, nicht Gegenstand des Auftrags sein können.
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Die Abnahme erfolgt durch
Ausführen der vereinbarten Tests, wobei der Auftrag als erfüllt
gilt, wenn diese Tests fehlerlos ausgeführt werden.
Selbstverständlich wird dadurch die Bearbeitung von nachträglich
auftauchenden Mängeln im Rahmen der Gewährleistung oder Wartung in
keiner Weise eingeschränkt. |